Stand: 25.10.2019
1. Anerkennung der Lieferbedingungen
Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend. Allen Vereinbarungen - auch für künftige Lieferungen und Leistungen - liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Auftragserteilung
2.1 Maßgebend für die Feuerverzinkung ist die DIN EN ISO 1461 in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung ohne Anforderungen für eine Nachbehandlung (DIN-Kurzzeichen: tZn o) sowie der Kommentar zu dieser Norm. Sofern andere technische Regelwerke in den Vertrag einbezogen werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung. Abweichend von der DIN EN ISO 1461 müssen Werkstücke frei von Öl, Fett und Farbe angeliefert werden. Soweit Ausbesserungen der verzinkten Ware erforderlich und nach DIN EN ISO 1461 möglich sind, werden diese mit Zinkstaubfarbe ausgeführt, es sei denn mit dem Lieferer ist etwas anderes vereinbart. Über die DIN EN ISO 1461 hinausgehende Arbeiten sind gesondert zu vereinbaren. Für das Pulverbeschichten gilt die DIN 55633, die DIN EN 13438 und die GSB-Richtlinie (soweit die Werke nach dieser zertifiziert sind) sowie für das Nassbeschichten die DIN EN ISO 12944 Teil 1 bis 8, ansonsten die anerkannten Regeln der Technik.
2.2 Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
2.3 Der Besteller haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben, insbesondere für die Beachtung der sicherheitstechnisch wichtigen Angaben über feuerverzinkungsgerechte Konstruktion. Auf die jeweils aktuelle Informationsbroschüre „Technische Hinweise zum Feuerverzinken“ bzw. „Technische Hinweise zum Beschichten“ des Lieferers wird verwiesen.
2.4 Die in den zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen enthalten Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung vom Besteller beigestellter Werkstücke mit vertraglichen Spezifikationen (u. a. Stückzahlen) oder übergebenen Zeichnungen und Mustern wird vom Lieferer nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft.
3. Lieferung
3.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich bestätigt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Anlieferung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen vom Besteller für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Sie gelten auch als eingehalten, wenn die Lieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat.
3.2 Bei nachträglichen Änderungen des Auftrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – soweit sie auf die Fertigkeit oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Wochen dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Besteller ein, so gelten die vorstehenden Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtung entsprechend. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Bei Lieferverzug, der nicht auf Gründen gemäß 3.2 oder 3.3 beruht, hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen zu setzen.
3.5 Kommt der Lieferer schuldhaft in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen oder Leistungen verlangen, mit deren Erbringung sich der Lieferer in Verzug befindet.
3.6 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 3.3 kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.
3.7 Teillieferungen der Gesamtauftragsmenge sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
3.8 Bei Abholung der Liefergegenstände durch den Besteller gehört die Ladungssicherung nicht zu den Aufgaben des Lieferers.
4. Preisstellung
4.1 Die Preise für die Feuerverzinkung verstehen sich - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – in Euro/kg; Grundlage der Preisberechnung ist das vom Lieferer gewogene Gewicht. Die Preise für die Feuerverzinkung setzen sich zusammen aus dem Grundpreis, dem variablen Metallzuschlag (MZ) und eventuell weiteren Zuschlägen. Nebenarbeiten, wie das Entfernen von Altfarbe und altem Zinküberzug, das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern, das zweimalige Tauchen von Werkstücken, die Durchführung von Putz- und Richtarbeiten sowie Feinputzarbeiten für Beschichtungen werden nach besonderer Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie die Anforderungen nach DIN EN ISO 1461 überschreiten. Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Versicherung nicht ein. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Werden Materialqualitäten angeliefert, die den Verzinkungsvorgang in der Art beeinflussen, dass die aufgebrachte Zinkschicht die Mindestschichtdicke nach DIN EN ISO 1461 um mehr als 50% übersteigt, ist der Lieferer zu einer angemessenen Preisnachforderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.2 Die Preise für die Beschichtung verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – in Euro/m2 Oberfläche des Werksstücks. Grundlage der Preisberechnung ist die vom Lieferer ermittelte Fläche. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung sowie weiterer Nebenleistungen und Nebenkosten und zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
4.3 Tritt bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere für Löhne, Material, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
5.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen ist der Lieferer berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Euribor (1 Woche) zu berechnen, sofern der Besteller Kaufmann i. S. d. §353 HGB ist. Der Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB bleibt unberührt.
5.3 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit und des Protesterlasses (d. h. mit dem Zusatz „ohne Protest“) angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
5.4 Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist, Vorauskasse oder Barzahlung bei Abholung verlangen. Kommt der Besteller dem berechtigten Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Zahlungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Zahlungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
5.5 Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
6. Sicherung der Forderungen aus dem Bearbeitungsvertrag
6.1 An den dem Lieferer zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen räumt der Besteller dem Lieferer ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Werkstück im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6.2 Sofern dem Besteller die bearbeiteten Teile vor vollständiger Bezahlung ausgeliefert werden, wird mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass er dem Lieferer das Eigentum an diesen Teilen zur Sicherung seiner Forderungen überträgt und die Teile unentgeltlich für ihn verwahrt.
6.3 Ziffer 6.2 gilt entsprechend in Bezug auf das Eigentums-Anwartschaftsrecht des Bestellers an den dem Lieferer übergebenen Gegenständen, die dem Besteller unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind. Der Lieferer ist berechtigt, das Eigentum durch vorbehaltsbeseitigende Zahlung zu erwerben. Sind die Gegenstände einem Dritten zur Sicherheit übereignet, so tritt der Besteller dem Lieferer seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für etwaige Ansprüche des Bestellers aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
6.4 Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus einer ohne bzw. mit Nachverarbeitung erfolgten Weiterveräußerung der Sicherungsgegenstände gegen seinen Abnehmer zustehen. Zur Einziehung der dem Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller solange befugt, bis der Lieferer diese Ermächtigung widerruft oder der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers unter Aushändigung aller dazugehörigen Unterlagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben.
6.5 Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren steht diesem der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sicherungsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.
6.6 Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen, insbesondere durch Abreden mit seinem Abnehmer, ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferer jede Beeinträchtigung dessen Rechte unverzüglich mitzuteilen.
6.7 Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungsgegenstände die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
6.8 Für den Fall, dass der Besteller mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug gerät und die Rechnung trotz Mahnung durch den Lieferer innerhalb einer Nachfrist von vier Wochen nach Verzugseintritt nicht gezahlt hat, ist der Lieferer berechtigt, auf Wunsch des Kunden des Bestellers die dem Lieferer zur Verzinkung und/oder Beschichtung übergebenen Gegenstände an den Kunden gegen Bezahlung herauszugeben. Der Lieferer ist entsprechend der vorstehenden Regelung ebenfalls zur Herausgabe an den Kunden des Bestellers berechtigt, wenn Gegenstände vom Besteller trotz Aufforderung zur Abholung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen abgeholt wurden. Mit vollständiger Bezahlung der Rechnung durch den Kunden gelten die Zahlungsansprüche des Lieferers gegenüber dem Besteller als erfüllt.
7. Versand und Gefahrenübergang
7.1 Der Versand – soweit dieser auf Wunsch und Kosten des Bestellers vom Lieferer organisiert wird – erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
7.2 Die Beförderungsgefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Hat der Besteller die Verzögerung des Versandes zu vertreten, ist der Lieferer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers die Ware zu lagern. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Auch bei vereinbartem Abholtermin haftet der Lieferer nicht für Wartezeiten, die dem Besteller oder seinen Beauftragten entstehen.
8. Prüfung, Abnahme
Wünscht der Besteller, dass der Lieferer anders als die in DIN EN ISO 1461 vorgesehenen Prüfungen des Zinküberzuges durchführt, so sind Art und Umfang solcher Prüfungen besonders zu vereinbaren. Entsprechendes gilt bei zusätzlichen Beschichtungen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgen alle Prüfungen im Werk des Lieferers. Die Abnahme erfolgt entweder ausdrücklich bei der Übergabe oder stillschweigend mit der vorbehaltlosen Entgegennahme im Betrieb des Lieferers. Die mit der Entgegennahme der Teile beauftragten Personen sind mit einer Abnahmevollmacht ausgestattet. Eine Prüfung in Anwesenheit des Bestellers oder seines Beauftragten muss besonders vereinbart werden und erfolgt zum Abnahmetermin im Werk des Lieferers.
9. Haftung für Mängel, Mängelrüge
9.1 Für Mängel haftet der Lieferer wie folgt: Erkennbare Mängel sind unverzüglich - spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme - jedoch in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung, schriftlich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss dieser unverzüglich nach Erkennbarkeit gerügt werden. Mängel, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, beseitigt der Lieferer unentgeltlich nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
9.2 Beim Feuerverzinken entfällt die Haftung für Mängel, die durch nicht feuerverzinkungsgerecht gefertigte Werkstücke entstehen und/oder mit bloßem Auge nicht erkennbar sind oder wenn die „Technischen Hinweise zum Feuerverzinken“ nicht vollständig eingehalten wurden. Ferner haftet der Lieferer nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstehen. Der Lieferer haftet insbesondere nicht für Mängel, die durch den Einsatz des verzinkten und/oder beschichteten Materials im Bereich von Offshore-Anlagen entstehen. Offshore-Anlagen sind im Meer/vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.
9.3 Die Haftung für Mängel an der Beschichtung entfällt bei Um- oder Überschichtungen von bereits beschichtetem, sowie von entlackiertem oder eloxiertem Material oder wenn die Mängel in dem vom Besteller angelieferten Material begründet sind oder wenn die „Technischen Hinweise zum Beschichten“ nicht vollständig eingehalten wurden. Die Haftung ist auch für solche Mängel ausgeschlossen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar sind oder auf mangelnden oder ungenauen Angaben des Bestellers beruhen.
9.4 Mängelansprüche bestehen außerdem nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeitungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.5 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßem Gebrauch. Entsprechende Mehrkosten des Lieferers trägt der Besteller.
9.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Abnahme gemäß Ziffer 8 oder ab Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
9.8 Der Lieferer haftet innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechend den Regelungen in dieser Ziffer 9 auch für mangelhafte Nachbesserungsarbeiten oder mangelhafte Ersatzlieferungen.
9.9 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
9.10 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 9. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
10. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
10.1 Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes der Leistung, deren Erbringung unmöglich geworden ist. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
10.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 3.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11. Sonstige Schadenersatzansprüche
11.1 Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
11.2 Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
- a) nach dem Produkthaftungsgesetz
- b) bei Vorsatz
- c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten
- d) bei Arglist
- e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
- f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
- g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
11.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Erfüllungsort und Gerichtstand
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers. Für alle Rechtsstreitigkeiten auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
12.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.
13. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen der
WIEGEL Parey GmbH & Co KG (Gittermastbau)
Stand: Februar 2020
1. Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Wiegel Parey GmbH & Co KG (im Folgenden: Wiegel Parey) und dem nicht als Verbraucher handelnden Besteller von Lieferungen und/oder Leistungen der Wiegel Parey (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen, es sei denn, es handelt sich um einen Bauvertrag. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit Wiegel Parey ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von Wiegel Parey sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden.
2.2 Die Bestellung der Lieferungen durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, kann Wiegel Parey dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang anzunehmen.
3. Bonität, Widerrufs-/Rücktrittsrecht
Wiegel Parey behält sich vor, die Lieferungen über eine Warenkreditversicherung nach eigener Wahl abzusichern. Bei einem mangels ausreichender Bonität des Bestellers ergangenen ablehnenden Bescheid des von Wiegel Parey gewählten Warenkreditversicherers ist der Besteller nach Aufforderung durch Wiegel Parey verpflichtet, binnen zwei Wochen nach eigener Wahl die Vorauszahlung der vereinbarten Preise zu leisten oder einen tauglichen Bürgen für seine Zahlungspflichten zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Wiegel Parey berechtigt, ohne Entschädigungspflicht gegenüber dem Besteller Angebote und andere auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungen zu widerrufen oder von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss spätestens einen Monat nach Vertragsschluss erklärt werden.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach theoretischem Gewicht des umschreibenden Rechtecks, zzgl. 4 % Aufschlag für Verzinkung (3%) und Walztoleranzen (1%).
4.2 Hat Wiegel Parey Montage- oder Servicearbeiten übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, erstattet der Besteller neben der vereinbarten Vergütung die erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen auf Nachweis.
4.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang und Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug zu bezahlen.
4.4 Sofern ein Skontoabzug bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Skontofrist vereinbart wird, ist diese nur dann gewahrt, wenn der berechtigte Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der vereinbarten Skontofrist bei Wiegel Parey eingegangen ist. Die Skontofrist beginnt mit der Zahlungsfrist gemäß 4.3.
4.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wiegel Parey ist berechtigt, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
5. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungsrechte
5.1 Die Gegenstände der Lieferungen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Wiegel Parey bis zur Erfüllung sämtlicher Wiegel Parey gegen den Besteller aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungsansprüche.
5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
5.3 Der Besteller ist gemäß nachstehenden Bedingungen bis auf Widerruf befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten:
- a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Wiegel Parey als Hersteller gilt. Die Verarbeitung erfolgt für Wiegel Parey. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für Wiegel Parey mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und bewahrt diese getrennt und als Eigentum von Wiegel Parey gekennzeichnet auf. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Bleibt bei einer Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt Wiegel Parey Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils Wiegel Pareys gemäß vorstehendem Buchstaben zur Sicherheit an Wiegel Parey ab. Wiegel Parey nimmt die Abtretung an.
- c) Zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf bleibt der Besteller neben Wiegel Parey ermächtigt. Wiegel Parey darf die Forderungen jedoch nur bei Vorliegen eines wichtiges Grundes und nach Geltendmachung der Rechte aus Ziffer 5.5 einziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller gegenüber Wiegel Parey in Zahlungsverzug gerät oder es an seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 321 BGB mangelt. Sobald Wiegel Parey zum Einzug der Forderungen berechtigt ist, hat der Besteller Wiegel Parey die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Außerdem ist Wiegel Parey in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.
5.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Wiegel Parey unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Wiegel Parey unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden des Bestellers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5.5 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Wiegel Parey nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, soweit diese nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften nicht entbehrlich ist, berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Vorbehaltlich einer abweichenden Erklärung ist mit dem Herausgabeverlangen kein Rücktritt vom Vertrag verbunden.
5.6 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Wiegel Parey zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Wiegel Parey auf Verlangen des Bestellers den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6. Fristen für Lieferungen und Verzug
6.1 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die rechtzeitige Erbringung sonstiger Mitwirkungshandlungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Verzögerung und einen angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung; dies gilt nicht, soweit Wiegel Parey die Verzögerung zu vertreten hat.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf von Wiegel Parey nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, insbesondere auf
- a) höhere Gewalt oder andere durch Wiegel Parey nicht abwendbare Umstände, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr,
- b) Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb von Wiegel Parey oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
- c) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Wiegel Parey, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
- d) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder
- e) nicht rechtzeitige Belieferung von Wiegel Parey durch ihre Zulieferer, wenn Wiegel Parey ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder Wiegel Parey noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Wiegel Parey im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist,
verlängern sich die Fristen um die Dauer der Störung und einen angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung. Wiegel Parey wird den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist aus den in Satz 1 genannten Gründen nicht möglich, kann Wiegel Parey ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird Wiegel Parey unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Leistungsfristen jedoch nicht berechtigt, wenn Wiegel Parey die Überschreitung nicht zu vertreten hat.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Wiegel Parey innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6.4 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat verzögert, gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Besteller zu vertretenden Gründen, hat der Besteller für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen (einschließlich der Mehraufwendungen wie z. B. Lagerkosten) pauschalen Ersatz für jeden angefangenen Verzögerungsmonat beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abholbereitschaft in Höhe von 0,5 % des für die verspätet zu versendenden bzw. zuzustellenden Lieferungen vereinbarten Preises zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
7. Lieferbedingungen, Verpackung und Versand
7.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes oder die Montage der zu liefernden Sachen durch Wiegel Parey vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung der zu liefernden Sache „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010), jedoch ohne Transportverpackung.
7.2 Soweit ein anderer Lieferort als EXW vereinbart ist, hat der Besteller Wiegel Parey eine vereinbarungsgemäß von ihm zu bestimmende Versandanschrift rechtzeitig bekanntgegeben. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Wiegel Parey berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach billigem Ermessen zu bestimmen.
7.3 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
7.4 Nicht vereinbarte Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, zu deren Übernahme Wiegel Parey sich nicht bereit erklärt hat.
8. Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Erfolgt die Lieferung an einen anderen Ort als ab Werk, geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät oder Wiegel Parey die zu liefernden Sachen nach der Fertigstellung vereinbarungsgemäß bzw. auf Wunsch des Bestellers einlagert, wobei im Fall der Einlagerung der Zeitpunkt des Versands der Fertigstellungmitteilung an den Besteller maßgeblich ist.
8.2 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von Wiegel Parey gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
9. Montage- und sonstige Leistungen beim Besteller
9.1 Montageleistungen, die Aufstellung und sonstige Leistungen, wie z. B. Instandhaltung, Instandsetzung oder Wartung, (im Folgenden: Montageleistungen) oder Planungsleistungen schuldet Wiegel Parey nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für diese Leistungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
9.2 Vor Beginn der Montageleistungen hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage offen und verdeckt geführter Medienleitungen (z. B. Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen) sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.3 Vor Beginn der Montageleistungen müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände des Bestellers an der Montagestelle befinden und alle vom Besteller zu erbringenden Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
9.4 Verzögert sich die Montageleistungen durch nicht von Wiegel Parey zu vertretende Umstände, hat der Besteller die durch die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals entstehenden Kosten zu tragen, soweit diese nicht vermeidbar waren. Weitergehende Ansprüche von Wiegel Parey bei Annahmeverzug oder wegen vom Besteller zu vertretender Verzögerungen bleiben unberührt.
9.5 Der Besteller hat Wiegel Parey wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montageleistungen unverzüglich zu bescheinigen.
9.6 Wiegel Parey ist berechtigt, Montageleistungen oder Planungsleistungen durch Nachunternehmer zu erbringen. Der Besteller kann dem Einsatz eines Nachunternehmers widersprechen, wenn ihm der Einsatz dieses Nachunternehmers unzumutbar ist und der Nachunternehmer kein im Sinne des § 15 AktG mit Wiegel Parey verbundenes Unternehmen ist.
10. Mängelrechte
10.1 Kann der Besteller Nacherfüllung wegen eines Mangels verlangen, steht Wiegel Parey das Wahlrecht zu, den Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung/Neuherstellung zu beseitigen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche wegen Mängeln gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (für Baustoffe oder Bau- bzw. Bauplanungs-/Bauüberwachungsleistungen), beim Rückgriff in der Lieferkette eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 478 BGB), bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung (insb. aus § 445b Abs. 2 BGB), Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
10.3 Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Ist der Vertrag ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügeobliegenheit) auch bei anderen Verträgen als Kauf- und Werklieferungsverträgen. Zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmte Waren hat der Besteller spätestens unmittelbar vor der Verarbeitung zu untersuchen, soweit nicht Wiegel Parey den Einbau oder die Weiterverarbeitung schuldet.
10.4 Ein Sachmangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten oder üblichen Verwendung.
10.5 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Wiegel Parey gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10.6 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels bestehen nur in den in Ziffer 13.2 geregelten Fällen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
10.7 Die Regelungen der Ziffern 10.1 bis 10.5 finden keine Anwendung auf Ansprüche des Bestellers gegen Wiegel Parey aus § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
10.8 Beratung leistet Wiegel Parey nach bestem Wissen auf Grund eigener Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit sind. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
11.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist Wiegel Parey verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Wiegel Parey erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Wiegel Parey gegenüber dem Besteller wie folgt:
- a) Wiegel Parey wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen.
- b) Die Pflicht von Wiegel Parey zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 13.
11.2 Der Besteller ist verpflichtet, Wiegel Parey über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen, eine Rechtsverletzung oder das Bestehen von Ansprüchen nicht anzuerkennen und bei der Abwehr dieser Ansprüche nur im Einvernehmen mit Wiegel Parey vorzugehen. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.3 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
11.4 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Wiegel Parey nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Wiegel Parey gelieferten Produkten eingesetzt wird.
11.5 Soweit eine vorliegende Schutzrechtsverletzung zugleich einen Sach- oder Rechtsmangel darstellt, gelten über die vorstehenden Bestimmungen hinaus die Regelungen der Ziffern 10.1 bis 10.8 entsprechend.
11.6 Hat Wiegel Parey nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so haftet der Besteller dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wiegel Parey wird den Besteller auf Schutzrechte hinweisen, die Wiegel Parey bekannt sind. Der Besteller stellt Wiegel Parey von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und leistet Ersatz des entstandenen Schadens. Wird Wiegel Parey die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, ist Wiegel Parey ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen, soweit die behaupteten Schutzrechte der Herstellung oder Lieferung nicht offensichtlich nicht entgegenstehen.
11.7 Die Schutzrechte an den von Wiegel Parey oder von einem Dritten im Auftrag von Wiegel Parey gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen Wiegel Parey zu, und zwar auch dann, wenn der Besteller hierfür die Kosten übernommen hat.
12. Rechte an Unterlagen
12.1 Eigentums- und Urheberrechte an von Wiegel Parey dem Besteller übergebenen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) gehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf den Besteller über. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Wiegel Parey Dritten zugänglich gemacht werden und sind Wiegel Parey auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag mit Wiegel Parey nicht zustande kommt oder Vertrag durch Erfüllung oder auf andere Weise (z. B. Kündigung, Rücktritt) endet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Wiegel Parey zulässigerweise Lieferungen übertragen hat, und können, sofern sie vor Vertragsschluss übersandt wurden und kein Vertrag zustande kam, drei Monate nach Abgabe des Angebots vernichtet werden, wenn der Besteller nicht zuvor die Herausgabe verlangt.
12.2 Ziffer 12.1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Muster, Modelle, Formen, Werkzeuge und Sondervorrichtungen, die Wiegel Parey im Rahmen der Vertragserfüllung anfertigt.
13. Sonstige Schadensersatzansprüche
13.1 Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
13.2 Dies gilt nicht, soweit gehaftet wird
- a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
- b) bei Vorsatz,
- c) bei grober Fahrlässigkeit,
- d) bei Arglist,
- e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
- f) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
- g) wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der Besteller nach dem Zweck und Inhalt des Vertrages vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
Unsere Haftung wegen einfachfahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziffer 13.2 Abs. 2 der AGB) ist beschränkt auf die Höhe unseres für den Fall vollständiger Leistungserbringung vereinbarten Nettovergütungsanspruchs.
13.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14. Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verpfändung von Ansprüchen des Bestellers gegen Wiegel Parey ist nur mit Zustimmung von Wiegel Parey zulässig.
15. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz und zu Verarbeitung persönlicher Daten durch Wiegel Parey sind unter der Internetadresse https://wiegel.de/datenschutz/ abrufbar.
16. Gerichtstand und anwendbares Recht
16.1 Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Wiegel Parey. Wiegel Parey ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren oder soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
16.2 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder der übrigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder sollte der Vertrag unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen in seiner Gesamtheit eine Lücke enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung nicht auf gesetzliche Regelungen zurückgeht, die dem Schutz eines Vertragspartners dienen, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt und eine fehlende so eingefügt, dass dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner und dem Sinn des Vertrags weitestgehend entsprochen wird.
Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Vertragsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen
der WIEGEL Parey GmbH & Co KG (Gittermastbau)
Stand: Dezember 2019
1. Vertragsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen
1.1 Für Bauverträge zwischen der Wiegel Parey GmbH & Co KG (im Folgenden: Wiegel Parey) als Auftraggeber und dem nicht als Verbraucher handelnden Auftragnehmer gelten ergänzend zu den weiteren als Vertragsbestandteil vereinbarten Dokumenten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen (im Folgenden: AVB-Bau) sowie nachrangig zu diesen AVB-Bau die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss bekanntgemachten Fassung.
1.2 Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Auftragnehmers, denen Wiegel Parey nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, gelten nicht. Wiegel Parey widerspricht der Geltung solcher nicht ausdrücklich vereinbarter Bedingungen des Auftragnehmers ausdrücklich und auch für die Zukunft. § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Leistungsumfang des Auftragnehmers
2.1 Soweit die zu erbringenden Leistungen funktional beschrieben sind, schuldet der Auftragnehmer zur vereinbarten Vergütung alle Teilleistungen, die zum Erreichen des funktional beschriebenen Erfolgs erforderlich sind.
2.2 Soweit die zu erbringenden Leistungen detailliert beschrieben sind, schuldet der AN zur vereinbarten Vergütung alle Nebenleistungen im Sinne der VOB/C. Nicht ausdrücklich beschriebene besondere Leistungen im Sinne der VOB/C schuldet der Auftragnehmer zur vereinbarten Vergütung, soweit diese erforderlich sind, um die ausdrücklich beschriebenen Leistungen mangelfrei erbringen zu können.
2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Wiegel Parey unverzüglich über erkannte (auch offensichtliche) Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in den von Wiegel Parey vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen zu informieren. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2.4 Für den Fall, dass der Auftragnehmer zu den in den Vertragsunterlagen vorgeschlagenen Fabrikaten keine gleichwertigen Fabrikate angeboten hat, gelten die in den Vertragsunterlagen vorgeschlagenen Fabrikate als vertraglich geschuldet. Der hierbei ggf. in der Leistungsbeschreibung oder sonstigen Unterlagen aufgeführte Zusatz „oder gleichwertig“ gilt dann als gestrichen und wird nicht Vertragsbestandteil. Soweit mehrere Fabrikate in den von Wiegel Parey erstellten Vertragsunterlagen vorgeschlagen sind, wählt der Auftragnehmer das zur Ausführung gelangende Fabrikat nach billigem Ermessen. Soweit mehrere Fabrikate in den vom Auftragnehmer erstellten Vertragsunterlagen vorgeschlagen sind, wählt Wiegel Parey das zur Ausführung gelangende Fabrikat nach billigem Ermessen.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer ein alternatives Fabrikat angeboten hat, hat der Auftragnehmer den Nachweis der Gleichwertigkeit insbesondere im Hinblick auf Nutzungseigenschaften, Optik, Funktion, Bauphysik, Betriebskosten, Wartung sowie auf die umfassende Eignung dieses Fabrikats zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Anforderungen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat den Gleichwertigkeitsnachweis unaufgefordert unverzüglich nach Vertragsschluss durch Vorlage aussagekräftiger umfassender Unterlagen – auf Verlangen von Wiegel Parey auch durch Vorlage von Mustern – zu erbringen. Soweit der Auftragnehmer den Gleichwertigkeitsnachweis nicht erbringen kann, gilt Absatz 1.
2.5 Soweit nicht harmonisierte Bauprodukte zu liefern oder verarbeiten sind und nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, müssen die gelieferten oder zu verarbeitenden Bauprodukte die Anforderungen der jeweils gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des DIBt erfüllen; die danach erforderlichen Herstellererklärung, Zertifikate bzw. Prüfzeugnisse sind Wiegel Parey spätestens mit der Anlieferung bzw. vor der Verarbeitung zu übergeben. Soweit harmonisierte Bauprodukte zu liefern oder verarbeiten sind, darf der Auftragnehmer nur solche Produkte verwenden, die ein CE-Kennzeichen haben; der Auftragnehmer hat die entsprechenden Leistungserklärungen zu den Produkten spätestens bei Anlieferung oder vor der Verarbeitung an Wiegel Parey zu übergeben.
3. Leistungsänderungen
3.1 Die Anordnung von Leistungsänderungen (einschließlich Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs) und deren Auswirkung auf den Vergütungsanspruch richten sich nach den §§ 650b ff. BGB. § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B, § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B finden keine Anwendung. Soweit andere Regelungen der VOB/B auf § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B verweisen, sind § 650c BGB und die nachstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Das Anordnungsrecht schließt auch das Recht ein, Änderungen der Bauumstände, der Bauzeit bzw. der Ausführungsfristen anzuordnen, es sei denn, diese sind dem Auftragnehmer ihm nicht zumutbar.
3.2 Das Recht zur Anordnung und die Verpflichtung des Auftragnehmers nach § 650b Abs. 2 BGB setzen nicht voraus, dass Wiegel Parey die Änderung zuvor begehrt hat oder die Vertragspartner zuvor versucht haben, Einvernehmen über die Änderung und deren Auswirkungen auf die Vergütung zu erzielen.
3.3 Hält der Auftragnehmer die Ausführung einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs für unzumutbar, wird er dies Wiegel Parey unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens oder – falls es kein vorheriges Änderungsbegehren gibt – der Änderungsanordnung unter Angabe der Gründe anzeigen.
3.4 Begehrt Wiegel Parey eine Änderung oder ordnet Wiegel Parey eine Änderung ohne vorheriges Änderungsbegehren an, wird der Auftragnehmer unverzüglich nach Zugang der Anordnung oder des Begehrens ein Nachtragsangebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB unterbreiten.
3.5 Die Vergütungsminderung und -mehrung ist nach den im Leistungsverzeichnis bzw. einer Einheitspreiseliste vereinbarten Preisen zu ermitteln, soweit die durch die Änderung entfallenen oder hinzugekommenen Leistungen im LV bzw. der Einheitspreisliste beschrieben sind, und im Übrigen nach § 650c BGB. Hauptvertraglich gewährte Nachlässe sind auch auf die nach Satz 1 ermittelte Vergütung anzuwenden.
3.6 Eine Änderung der geschuldeten Leistungen durch von Wiegel Parey oder von Wiegel Parey beauftragten Dritten übergebene Plan- oder sonstigen Unterlagen stellt keine Anordnung dar. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die Leistungsänderung und die sich hieraus ergebenden Mehrkosten und eventuellen Terminauswirkungen unverzüglich in Textform anzuzeigen und eine entsprechende Anordnung herbeizuführen oder Vertragsänderung vorzuschlagen. Unterlässt er dies, richten sich seine Ansprüche nach § 2 Abs. 8 VOB/B.
4. Ausführung und Ausführungsunterlagen
4.1 Der Auftragnehmer hat die ihm übergebenen Unterlagen unmittelbar nach Erhalt vollständig und detailliert zu überprüfen und, soweit möglich, alle Maße an Ort und Stelle zu nehmen und mit den Angaben in den Unterlagen abzugleichen. Unstimmigkeiten (wie z. B. Planungsfehler, Lücken, Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik, Maßabweichungen etc.) sowie etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder die vorgeschriebenen Baustoffe hat der Auftragnehmer noch vor Beginn der Arbeiten in Textform anzuzeigen.
4.2 Die vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen sind Wiegel Parey rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Wiegel Parey steht für die Prüfung und Freigabe der Ausführungsunterlagen ein angemessener Zeitraum, mindestens jedoch 2 Wochen zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat bei der Übersendung der Planungsunterlagen ausdrücklich darauf hinzuweisen, wann er die Freigabe der Pläne spätestens benötigt, damit eine Verzögerung in der Bauausführung nicht eintritt.
4.3 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von Wiegel Parey zur Ausführung freigegeben sind.
4.4 Mit der Freigabe von Planunterlagen durch Wiegel Parey ist kein Anerkenntnis der Erforderlichkeit einer Leistungsänderung oder eine rechtsgeschäftliche Leistungsänderung verbunden. Sofern der Auftragnehmer in freizugebenden Planunterlagen Leistungsänderungen erkennt, hat er Wiegel Parey ausdrücklich darauf hinzuweisen.
4.5 Der Auftragnehmer hat ihm von Wiegel Parey überlassene Unterlagen zurückzugeben, soweit die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an den von den Unterlagen betroffenen Leistungen abgelaufen ist. Er darf diese Unterlagen nur nach vorheriger Zustimmung von Wiegel Parey Dritten zur Einsicht geben.
4.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle laufend von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauschutt und sonstigen durch seine Leistungen verursachten Verschmutzungen zu reinigen. Nach Fertigstellung hat er alle Räume und Flächen in besenreinem Zustand zu hinterlassen.
4.7 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen von Wiegel Parey täglich Bautagesberichte zu führen und Wiegel Parey am Ende jeder Woche zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein: Wetter (insb. Temperaturen, Niederschläge); ausgeführte Leistungen; Zahl und Art und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte; Arbeitszeiten; Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang; Anlieferung von Hauptbaustoffen; Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs); Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe; Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
5. Nachweise zur Vermeidung von Schwarzarbeit und zur Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen
5.1 Der Auftragnehmer hat Wiegel Parey spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss folgende Unterlagen vorzulegen:
- a) wenn der Auftragnehmer die Ausführung zulassungspflichtiger Handwerksleistungen der Anlage A zur Handwerksordnung erbringen soll: den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder, wenn der Auftragnehmer Niederlassungen nur in anderen EU- oder EWR-Staaten unterhält, den Nachweis der Anzeige an die zuständige Handwerkskammer,
- b) einen Gewerbezentralregisterauszug oder vergleichbaren amtlichen Nachweis aus seinem Heimatstaat, je nicht älter als 3 Monate.
5.2 Der Auftragnehmer hat Wiegel Parey vor dem erstmaligen Einsatz von Arbeitskräften auf der Baustelle vorzulegen:
- a) einen Präqualifikationsnachweis gemäß § 6b Abs. 1 VOB/A, § 28e Abs. 3b SGB IV
oder
qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen der für den Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten Verleiher zuständigen Unfallversicherungsträger (§ 150 Abs. 3 SGB VII), Unbedenklichkeitsbescheinigungen der für den Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten Verleiher zuständigen Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3f SGB IV) sowie qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der für den Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten Verleiher zuständigen Sozialkassen mit Angabe der Bruttolohnsummen, - b) die Anmeldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG, soweit die Anmeldepflichten nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG oder § 17b AÜG bestehen,
- c) Entsende-Bescheinigungen A 1 für jede einzusetzende Arbeitskraft, soweit Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland eingesetzt werden.
Soweit der Auftragnehmer nach Übergabe dieser Unterlagen zusätzliche Arbeitskräfte einsetzt, die vom Gültigkeitsumfang der bisher übergebenen Unterlagen nicht erfasst sind, hat er die die zusätzlichen Arbeitskräfte betreffenden Unterlagen vor deren Einsatz vorzulegen.
5.3 Der Auftragnehmer hat Wiegel Parey unverzüglich nach Ende jedes Kalendermonats, in dem der Auftragnehmer Arbeitskräfte auf der Baustelle eingesetzt hat, seine Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 MiLoG, § 19 Abs. 1 AentG bzw. der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) vorzulegen.
5.4 Die in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Nachweise sind in aktueller Fassung aufgefordert erneut vorzulegen, sobald und soweit die Gültigkeitsdauer der zuvor vorgelegten Dokumente ablaufen.
5.5 Wiegel Parey ist berechtigt, bei unterlassener oder unvollständiger Vorlage dieser Nachweise die Zahlungen in angemessener Höhe zu verweigern.
5.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Wiegel Parey auf Verlangen schriftlich zu ermächtigen, Auskünfte über die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den zuständigen Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die einzelnen Sozialversicherungsträger oder bei den einzelnen zuständigen Sozialversicherungsträgern sowie Auskünfte über die Zahlung der gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge bei den zuständigen Berufsgenossenschaften einzuholen.
6. Arbeitnehmereinsatz, Haftung des AN für Durchgriffshaftung etc.
6.1 Der Auftragnehmer ist gegenüber Wiegel Parey bezüglich der vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte verpflichtet, die geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Entlohnung seiner Arbeitskräfte, zur Gewährung von Arbeitsbedingungen und zur Erfüllung unfall- und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen einzuhalten. Der Auftragnehmer stellt Wiegel Parey von allen Ansprüchen frei, die ein von ihm oder einem seiner Nachunternehmer eingesetzter Arbeitnehmer oder ein Sozialversicherungsträger oder eine Sozialkasse wegen der Verletzung der in Satz 1 genannten Pflichten berechtigt gegen Wiegel Parey erhebt, z. B. aus § 14 AEntG, § 13 MiLoG, § 98a AufenthG, § 28e SGB IV oder § 150 Abs. 3 SGB VII, und ersetzt Wiegel Parey alle Schäden, die Wiegel Parey durch die Inanspruchnahme entstehen.
6.2 Setzt der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Nachunternehmer für die Erbringung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen Ausländer ein, deren Beschäftigung nach § 4 Abs. 3 AufenthG oder § 284 Abs. 1 SGB III einer Genehmigung bedarf, hat er Wiegel Parey vor Einsatz dieser Arbeitnehmer deren Namen zu nennen und die erforderliche Genehmigung vorzulegen.
6.3 Falls gegen Wiegel Parey oder einen seiner Vertreter wegen unerlaubter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte durch den Auftragnehmer oder einen Nachunternehmer des Auftragnehmers ein Bußgeld verhängt wird, erstattet der Auftragnehmer Wiegel Parey bzw. dessen Vertreter das Bußgeld. Weitere Schadenersatzansprüche von Wiegel Parey bleiben unberührt.
6.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner Nachunternehmer oder Verleiher auf der Baustelle tätigen Personen jederzeit Personalausweise/Reisepässe und Sozialversicherungsausweise bei sich führen. Wiegel Parey ist zu entsprechenden Kontrollen berechtigt. Wiegel Parey darf Personen, die diese Dokumente nicht bei sich führen, mit sofortiger Wirkung von der Baustelle verweisen.
6.5 Der Auftragnehmer übergibt Wiegel Parey wöchentlich eine Aufstellung aller vom Auftragnehmer oder von seinen Nachunternehmen eingesetzten Arbeitskräfte.
6.6 Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verantwortlich. Hierbei hat er die Bestimmungen eines für die Baustelle erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans einzuhalten, den Anweisungen eines für die Baustelle bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators zu folgen sowie alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Er ist verpflichtet, seine betrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass keine Gefährdungen entstehen.
7. Nachunternehmereinsatz
7.1 Die Weitergabe der vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wiegel Parey.
7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht – auch nicht teilweise – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Wiegel Parey an weitere Nachunternehmer vergibt.
7.3 Der Auftragnehmer hat durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Nachunternehmern und Verleihern sicherzustellen, seine Pflichten aus den Ziffer 5, 6, 15 und 17 gegenüber Wiegel Parey erfüllen zu können. Der Auftragnehmer weist Wiegel Parey den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit seinen Nachunternehmern und Verleihern auf Verlangen nach.
7.4 Wiegel Parey ist berechtigt, den Einsatz von Arbeitskräften eines Nachunternehmers oder Verleihers des Auftragnehmers auf der vertragsgegenständlichen Baustelle mit sofortiger Wirkung zu untersagen, wenn der Auftragnehmer seine gegenüber Wiegel Parey bestehenden Pflichten aus den Ziffern 5 und/oder 6 bezüglich dieses Nachunternehmers/Verleihers oder dessen Arbeitskräfte nicht erfüllt oder wenn der Auftragnehmer auf Verlangen von Wiegel Parey nicht nachweist, die Einhaltung dieser Pflichten durch Vereinbarungen mit dem Nachunternehmer oder Verleiher sichergestellt zu haben. Die Untersagung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Nachunternehmer oder Verleiher sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet und dies Wiegel Parey nachgewiesen wird und der Nachunternehmer oder Verleiher begangene Pflichtverstöße kompensiert, z. B. bei Nichtzahlung der Mindestentgelte oder Sozialversicherungs-/Sozialkassenbeiträge durch deren Nachzahlung an den berechtigten Empfänger.
7.5 Wiegel Parey ist berechtigt, den weiteren Einsatz eines Nachunternehmers mit sofortiger Wirkung zu untersagen, wenn der Auftragnehmer auf Verlangen von Wiegel Parey nicht nachweist, die Einhaltung der Pflichten aus den Ziffern 15 und 17 durch Vereinbarungen mit dem Nachunternehmer sichergestellt zu haben. Die Untersagung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Nachunternehmer sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet und dies Wiegel Parey nachgewiesen wird.
7.6 Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängelansprüche gegen seine Nachunternehmer und Lieferanten sicherungshalber an Wiegel Parey ab. Der Auftragnehmer bleibt zur Durchsetzung und Einziehung seiner Mängelansprüche in eigenem Namen berechtigt und ist zur gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt, solange und soweit der Auftragnehmer gegenüber Wiegel Parey zur Nacherfüllung berechtigt ist. Aufschiebend bedingt für den Fall und soweit der Auftragnehmer die Mängelansprüche von Wiegel Parey erfüllt hat, tritt Wiegel Parey dem Auftragnehmer dessen Mängelansprüche zurück ab.
Das Vorstehende gilt entsprechend für die Erfüllungsansprüche des Auftragnehmers gegen seine Nachunternehmer und Lieferanten.
8. Gefahrtragung/Haftung
8.1 Die Gefahrtragung bestimmt sich allein nach § 644 BGB.
8.2 Soweit nicht anderweitig in diesen AVB-Bau geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
8.3 Der Haftungsausschluss nach Ziffer 8.2 gilt nicht, soweit gehaftet wird
- a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
- b) bei Vorsatz,
- c) bei grober Fahrlässigkeit,
- d) bei Arglist,
- e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
- f) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
- g) wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der Auftragnehmer nach dem Zweck und Inhalt des Vertrags vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Sicherheiten
9.1 Für vom Auftragnehmer zu stellende Sicherheiten gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen oder § 17 VOB/B nichts anderes ergibt.
9.2 Vertragserfüllungssicherheit
- a) Eine vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit muss die rechtzeitige und vollständige Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer absichern. Der Sicherungszweck dieser Vertragserfüllungssicherheit umfasst die Absicherung sämtlicher Ansprüche von Wiegel Parey gegen den Auftragnehmer aus dem Vertrag, wozu insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Ansprüche wegen nicht termingerechter Leistung (zum Beispiel einer etwaig vereinbarten Vertragsstrafe oder Verzögerungsschadensersatzansprüche) gehören, Mängelansprüche jedoch nur wegen Mängeln, die spätestens drei Wochen nach der Abnahme gerügt werden. Ferner umfasst der Sicherungszweck Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel geleisteten Zahlungen.
- b) Die Vertragserfüllungssicherheit ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu stellen.
- c) Erhöht sich die Auftragssumme nach Vertragsschluss durch Änderungen des Leistungsumfangs, hat der Auftragnehmer die Sicherheit auf Verlangen von Wiegel Parey an die geänderte Auftragssumme anzupassen. Verringert sich die Auftragssumme, hat Wiegel Parey auf Verlangen des Auftragnehmers einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben. In beiden Fällen ist ein Anpassungsverlangen erst zulässig, wenn die Sicherheit um mindestens fünf Prozent zu erhöhen bzw. zurückzugeben ist.
- d) Eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit ist zurückzugeben drei Wochen nachdem die Leistung abgenommen wurde oder Wiegel Parey mit der Abnahme in Verzug geriet. Bei Teilabnahmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Sicherheit anteilig zurückzugeben ist, so dass Wiegel Parey eine Sicherheit verbleibt, deren Höhe im Verhältnis zu den noch nicht erbrachten Teilleistungen dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Vertragserfüllungssicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht. Die Rückgabe kann verweigert werden, solange eine vereinbarte und fällige Mängelrechtesicherheit nicht geleistet ist oder soweit berechtigt erhobene und vom Sicherungszweck umfasste Ansprüche noch nicht erfüllt sind, wobei bei der Rückgabe nach einer Teilabnahme Ansprüche wegen der noch nicht fälligen und nicht erbrachten Teilleistungen außer Betracht bleiben.
9.3 Mängelrechtesicherheit
- a) Eine vereinbarte Mängelrechtesicherheit muss die rechtzeitige und vollständige Erfüllung von Mängelansprüchen von Wiegel Parey durch den Auftragnehmer absichern. Wenn auch eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart ist, sichert die Mängelrechtesicherheit Ansprüche nur wegen solcher Mängel, die erstmals später als drei Wochen nach der Abnahme gerügt werden.
- b) Die Mängelrechtsicherheit ist unverzüglich nach der Abnahme zu leisten. Bei Teilabnahmen ist die Sicherheit in einer Höhe zu stellen, die im Verhältnis zum vertraglichen Wert der noch nicht abgenommenen Teilleistungen dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Mängelrechtsicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht.
- c) Eine nicht verwertete Mängelrechtesicherheit ist zurückgeben, wenn die vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelrechte (nachfolgend: Frist) abgelaufen ist. Laufen für die gesicherten Ansprüche verschiedene Fristen, ist die Sicherheit jeweils nach Ablauf einer Frist anteilig zurückzugeben ist, so dass Wiegel Parey eine Sicherheit verbleibt, deren Höhe im Verhältnis zum vertraglichen Wert der Teile der Leistung, deren Fristen noch nicht abgelaufen sind, dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Mängelrechtesicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht. Soweit berechtigt erhobene und vom Sicherungszweck umfasste Ansprüche noch nicht erfüllt und nicht verjährt sind, kann Wiegel Parey einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
9.4 Arten der Sicherheit
- a) Der Auftragnehmer kann die Sicherheiten nach seiner Wahl durch Bürgschaft, durch Einzahlung auf ein Sperrkonto bei einem vom Auftragnehmer zu wählenden Geldinstitut, über das Wiegel Parey und der Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, oder durch Hinterlegung auf einem Rechtsanwalts- oder Notaranderkonto leisten. Die Kosten der Sicherheit trägt der Auftragnehmer. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
- b) Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit durch Bürgschaft, muss die Bürgschaft durch einen tauglichen Bürgen (§ 239 BGB) abgegeben werden. Die Bürgschaft muss ausdrücklich die vereinbarungsgemäß zu sichernden Ansprüche absichern, den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten, den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen enthalten und darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt oder bedingt sein. Eine Befreiung des Bürgen durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags muss ausgeschlossen sein. Die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass Forderungen von Wiegel Parey aus der Bürgschaft nicht vor Eintritt der Verjährung der gesicherten Ansprüche von Wiegel Parey, spätestens jedoch 30 Jahre nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung verjähren. Das Bürgschaftsverhältnis muss deutschem Recht unterliegen. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich oder, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist, in Textform zu erteilen. Ist eine durch Bürgschaft gestellte Sicherheit teilweise zurückzugeben, kann dies durch Freigabeerklärung durch Wiegel Parey erfolgen.
9.5 Leistet der Auftragnehmer eine vereinbarte Sicherheit nicht rechtzeitig, kann Wiegel Parey die Sicherheit durch Einbehalt von fälligen Zahlungen bilden. Sind keine zum Erreichen der vereinbarten Höhe der Sicherheit erforderlichen Zahlungsansprüche fällig, kann Wiegel Parey dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann Wiegel Parey den Vertrag in entsprechender Anwendung des § 648a BGB kündigen.
10. Kündigung
10.1 Über die in § 8 VOB/B und §§ 648, 648a BGB vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus ist Wiegel Parey zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn
- a) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten von Wiegel Parey mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt; solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind; dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;
- b) der Auftragnehmer gegen seine Pflichten aus den Ziffer 6.1 Satz 1 verstößt oder seine Pflichten aus den Ziffern 5.1 bis 5.4, 6.2, 6.4, 6.5 oder 17.1 nicht erfüllt;
- c) der Auftragnehmer wiederholt mit Vertragsfristen in Verzug geraten ist.
10.2 Wiegel Parey kann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistungen beschränken. Der Abgrenzbarkeit steht nicht entgegen, dass den gekündigten Teilleistungen gleichartige Leistungen weiterhin in anderen vertragsgegenständlichen räumlichen Bereichen zu erbringen sind, solange die gekündigten Leistungen keine tatsächlichen Berührungspunkte mit den noch zu erbringenden gleichartigen Leistungen haben.
11. Abnahme
Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche Abnahme statt. Auch etwaige Teilabnahmen sind förmlich im Sinne des § 12 Abs. 4 VOB/B durchzuführen. Abnahmefiktionen nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sind ausgeschlossen.
12. Rechnungen, Zahlungen
12.1 Rechnungen werden ausschließlich elektronisch gestellt. Die Rechnungen müssen die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben und die von Wiegel Parey vorgegebenen Bestellnummern enthalten, prüffähig sein sowie die Bezeichnung der Leistungen unter Angabe des Bauvorhabens und die von Wiegel Parey gegengezeichneten Leistungsnachweise sowie Materialzeugnisse enthalten. Ist Wiegel Parey umsatzsteuerrechtlich Steuerschuldner, ist auf den Rechnungen der folgende Zusatz einzufügen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.“
12.2 Rechnungen über vereinbarte Teilleistungen sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, Abschlagsrechnungen sind als solche zu bezeichnen. Zahlungen auf diese Teil- oder Abschlagsrechnungen gelten nicht als Abnahme dieser Teilleistungen.
12.3 Wiegel Parey ist bei jeder Zahlung vom Abzug eines Skonto in Höhe von drei Prozent berechtigt, wenn Wiegel Parey den berechtigten Rechnungsbetrag binnen 14 Kalendertagen nach Beginn der Zahlungsfrist bezahlt.
12.4 Zahlungen erfolgen per Scheck oder SEPA-Banküberweisung. Skonto- und Zahlungsfristen sind gewahrt und sind rechtzeitig, wenn der Scheck spätestens am Fälligkeitstag per Post abgesandt oder die Überweisung vor Fristablauf bei der das Konto von Wiegel Parey führenden Bank in Auftrag gegeben worden ist.
12.5 Wiegel Parey schuldet keine Fälligkeitszinsen
13. Abtretungs-/Verpfändungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
13.1 Die Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verpfändung von Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. Wenn eine gleichwohl vorgenommene Abtretung gemäß § 354a HGB wirksam ist, kann Wiegel Parey mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer leisten.
13.2 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
13.3 Sollte es wegen nicht vollständiger Zahlung von Abschlagsrechnungen zwischen den Parteien zum Streit kommen und will der Auftragnehmer wegen Zahlungsverzugs die Leistungen einstellen oder den Vertrag kündigen, kann Wiegel Parey das Leistungsverweigerungs- und das Kündigungsrecht durch eine Auszahlung in Höhe von 75 Prozent des strittigen Betrags abwenden. Der Auftragnehmer hat diese Auszahlung auf Verlangen von Wiegel Parey in voller Höhe durch Übergabe einer Bürgschaft abzusichern, die den Anforderungen der Ziffer 9.4 lit. b entsprechen muss.
13.4 Das Abwendungsrecht aus Ziffer 13.3 gilt nicht, soweit die strittige Zahlungspflicht gerichtlich, auch vorläufig über eine einstweilige Verfügung, festgestellt ist. Ein Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht besteht nicht, soweit die strittige Zahlungspflicht gerichtlich, auch vorläufig über eine einstweilige Verfügung, verneint ist. Ein Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht besteht auch nicht, solange ein vom Auftragnehmer anhängig gemachtes gerichtliches Eilverfahren über die strittige Zahlung anhängig ist.
13.5 Soweit die Berechtigung des strittigen Zahlungsanspruchs nach Leistung der Auszahlung durch eine vorläufige gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, gibt Wiegel Parey den entsprechenden Teil der nach Ziffer 13.3 Satz 2 gestellten Sicherheit zurück; soweit sie verneint wird, zahlt der Auftragnehmer die nach Ziffer 13.3 Satz 1 erhaltene Zahlung zurück und erhält anschließend den entsprechenden Teil der Sicherheit zurück.
13.6 Soweit sich die strittige Zahlungspflicht nach einer Einigung der Vertragspartner oder durch eine endgültige und rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als berechtigt herausstellt, erstattet Wiegel Parey dem Auftragnehmer die Kosten für die Bürgschaft in Höhe der üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von zwei Prozent pro Jahr; soweit sie sich als unberechtigt herausstellt, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Bürgschaft selbst und verzinst den zurückzuzahlenden Betrag mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Auszahlung der Zahlung.
14. Mängelrechte
14.1 Mängelrechte verjähren in der gesetzlichen Frist zuzüglich zwei Monaten. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung.
14.2 § 13 Abs. 5 VOB/B gilt mit der Maßgabe, dass das Verlangen von Wiegel Parey nach § 13 Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VOB/B in Textform erfolgen kann.
14.3 Bei Mängeln hat der Auftragnehmer auf seine Kosten auch die sich durch die Mangelbeseitigung ergebenden Folgeschäden zu beseitigen und sämtliche Aufwendungen für die Herstellung des Zustands zu tragen, der bei mangelfreier Ausführung bestanden hätte, insb. für den Aus- und Wiedereinbau seiner Leistungen.
14.4 Der Auftragnehmer hat sich auch bei der Mangelbeseitigung mit Wiegel Parey und ggf. anderen noch auf der Baustelle tätigen Gewerken abzustimmen und zu koordinieren. Die Mangelbeseitigungsarbeiten sind nach ihrem Abschluss förmlich abzunehmen.
14.5 Besondere Umstände im Sinne der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 440 S. 1, 636, 637 Abs. 2 S. 1 BGB, die eine Fristsetzung entbehrlich machen, liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, z. B. wenn Wiegel Parey durch das Abwarten einer Frist selbst in Verzug gegenüber seinem Kunden geraten würde.
14.6 Für Fehler an Produkten des Auftragnehmers, die auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind, stellt dieser Wiegel Parey von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
14.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche, insb. wegen Mängeln oder Produktfehlern, bleiben unberührt.
15. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
15.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter der vertraglich vereinbarten Nutzung der Leistungen entgegenstehen. Er stellt Wiegel Parey von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei und hat Wiegel Parey die aus der Inanspruchnahme entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
15.2 Eigentums- und Urheberrechte an den dem Auftragnehmer von Wiegel Parey überlassenen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen, Berechnungen und anderen körperlichen oder digitalen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) gehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf den Auftragnehmer über. Die Unterlagen sind vertraulich zu halten und ausschließlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und nach Erbringung der Leistung oder sonstiger Vertragsbeendigung unaufgefordert zurückzugeben.
15.3 Wiegel Parey ist berechtigt, alle Planungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers sowie von ihm vorzulegende Unterlagen umfassend für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben zu nutzen, zu vervielfältigen und zu ändern – auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung. Die Übertragung dieser Nutzungsrechte ist von der vertraglichen Vergütung mit abgegolten.
16. Vertragsstrafe bei Verzug, Verzögerungsschadensersatz
16.1 Ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs mit dem Fertigstellungstermin vereinbart, verwirkt der Auftragnehmer für jeden Kalendertag des Verzugs mit dem Fertigstellungstermin eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % seines Nettogesamtvergütungsanspruchs (vor Umlagen und mangelbedingter Minderungen). Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins ist auf 5 % des Nettogesamtvergütungsanspruchs (vor Umlagen und mangelbedingter Minderungen) begrenzt.
16.2 Ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs mit sonstigen Vertragsfristen vereinbart, verwirkt der Auftragnehmer für jeden Kalendertag des Verzugs mit einem vertragsstrafenbewehrten Zwischentermin eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des auf die bis zu dem Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entfallenden Teils seines Nettovergütungsanspruchs (vor Umlagen und mangelbedingter Minderungen). Die Vertragsstrafe für die Überschreitung eines Zwischentermins ist auf 5 % des auf die bis zu dem Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entfallenden Teils des Nettovergütungsanspruchs (vor Umlagen und mangelbedingter Minderungen) begrenzt. Eine für die Überschreitung eines Zwischentermins verwirkte Vertragsstrafe wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Zwischenterminen bzw. für die Überschreitung des Fertigstellungstermins angerechnet.
16.3 Vereinbaren die Vertragspartner nach Vertragsschluss neue verbindliche Vertragstermine, gelten die vereinbarten Vertragsstrafen auch für diese neu vereinbarten Termine. Dasselbe gilt bei Terminverschiebungen nach § 6 Abs. 2, Abs. 4 VOB/B.
16.4 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann von Wiegel Parey bis zur Fälligkeit der der Schlusszahlungsforderung, spätestens jedoch bis zur Schlusszahlung erklärt werden.
16.5 Der vom Auftragnehmer im Falle des Verzugs zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn – die Einschränkungen des § 6 Abs. 6 VOB/B gelten insoweit nicht.
17. Datenschutz
17.1 Jeder Vertragspartner ist gegenüber dem anderen Vertragspartner verpflichtet, die geltenden rechtlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und personenbezogene Daten nicht zu anderen als nach diesem Vertrag erforderlichen Zwecken und Umfang zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
17.2 Hinweise zum Datenschutz und zu Verarbeitung persönlicher Daten durch Wiegel Parey sind unter der Internetadresse https://wiegel.de/datenschutz/ abrufbar.
18. Arbeitstage, Werktage
Werktage im Sinne des Vertrags und seiner Bestandteile sind alle Wochentage außer Sonntage und gesetzliche Feiertage am Ort des Bauvorhabens. Arbeitstage sind alle Werktage außer Samstage.
19. Gerichtstand und anwendbares Recht
19.1 Ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Wiegel Parey, wenn der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wiegel Parey ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren oder soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
19.2 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
20. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AVB-Bau oder der übrigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder sollte der Vertrag unter Einbeziehung dieser AVB-Bau in seiner Gesamtheit eine Lücke enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung nicht auf gesetzliche Regelungen zurückgeht, die dem Schutz eines Vertragspartners dienen, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt und eine fehlende so eingefügt, dass dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner und dem Sinn des Vertrags weitestgehend entsprochen wird.
Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen der WIEGEL Parey GmbH & Co KG (Gittermastbau)
Stand: Oktober 2019
1. Geltung der Einkaufsbedingungen
1.1 Allen (auch zukünftigen) Anfragen, Bestellungen und Vereinbarungen, nach denen die Hauptleistungspflicht von Wiegel Parey in einer Zahlungspflicht besteht, liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zu Grunde. Bei Bauverträgen gelten zusätzlich und nachrangig zu diesen Einkaufsbedingungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss bekanntgemachten Fassung.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Auftragnehmers, denen Wiegel Parey nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, gelten nicht. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Wiegel Parey widerspricht der Geltung solcher nicht ausdrücklich vereinbarter Bedingungen des Auftragnehmers ausdrücklich und auch für die Zukunft.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern oder soweit individualvertraglich abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Bestellung, Auftragsbestätigung
2.1 Alle Vereinbarungen werden erst mit der schriftlichen Bestellung von Wiegel Parey verbindlich. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von Wiegel Parey schriftlich bestätigt sind.
2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Wiegel Parey unverzüglich über erkannte (auch offensichtliche) Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in den von Wiegel Parey vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen in Kenntnis zu setzen, so dass die Bestellung von Wiegel Parey korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellungen von Wiegel Parey und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2.4 Der Auftragnehmer erteilt Wiegel Parey nach Eingang der Bestellung unverzüglich eine Bestätigung über die zu erbringende Lieferung/Leistung mit Angabe des Liefer- bzw. Fertigstellungstermins. Abweichungen von den Bestellbedingungen werden nicht anerkannt.
3. Liefer-/Leistungsumfang
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet und gewährleistet, die in Anfragen und Bestellungen von Wiegel Parey festgelegten Spezifikationen sowie eigene Angaben, die Vertragsbestandteil geworden sind, zu erfüllen und bei der Ausführung der Lieferungen und Leistungen alle vereinbarten oder einschlägigen Normen und Bestimmungen (z. B. DIN/EN/ISO/VOB/C/VDE) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
3.2 Lieferungen und Leistungen müssen zum Zeitpunkt der Erfüllung oder des Annahmeverzugs den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen.
3.3 Der Auftragnehmer garantiert, dass bei den Lieferungen/Leistungen keine Materialien verwendet bzw. eingebaut werden, die, besonders im Brandfall, umweltschädlich sind (Beschaffenheitsgarantie).
3.4 Für vom Auftragnehmer zu liefernde Stoffe oder Gemische, für die nach der REACH-Verordnung (VO (EG) 1907/2006) oder der GefStoffV ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist oder den Auftragnehmer Informationspflichten gegenüber dem Abnehmer treffen, hat der Auftragnehmer die Sicherheitsdatenblätter bzw. Sicherheitsinformationen (insb. nach § 5 GefStoffV und Art. 32 REACH-VO) unverzüglich nach Vertragsschluss an uns zu übergeben. Sicherheitsdatenblätter sind unaufgefordert auch für die in Art. 31 Abs. 3 REACH-VO genannten Gemische an uns zu übergeben. Im Falle von Änderungen im Sinne von Art. 31 Abs. 9 oder Art. 32 Abs. 3 REACH-VO übergibt der Auftragnehmer uns unverzüglich und unaufgefordert aktualisierte Sicherheitsdaten- bzw. Informationsblätter.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen der vereinbarten Leistungen einschließlich zusätzlicher Leistungen, die bei der Ausführung des Vertrags erforderlich werden, hat der Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wiegel Parey.
4.2 Soweit der Auftragnehmer aus dem Vertrag die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg schuldet, ist Wiegel Parey berechtigt, Änderungen in entsprechender Anwendung des § 650b BGB anzuordnen, wobei der Änderungsanordnung kein Änderungsbegehren vorangehen muss. Der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers wird entsprechend § 650c Abs. 1 BGB angepasst, soweit Wiegel Parey sich mit dem Auftragnehmer nicht über die Höhe der Anpassung des Zahlungsanspruchs einigt. Der Auftragnehmer unterbreitet Wiegel Parey unverzüglich nach der Änderungsanordnung ein Nachtragsangebot.
5. Liefer-/Leistungsausführung
5.1 Soweit nicht harmonisierte Bauprodukte zu liefern oder verarbeiten sind und nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, müssen die gelieferten oder zu verarbeitenden Bauprodukte die Anforderungen der jeweils gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des DIBt erfüllen; die danach erforderlichen Herstellererklärung, Zertifikate bzw. Prüfzeugnisse sind Wiegel Parey spätestens mit der Anlieferung bzw. vor der Verarbeitung zu übergeben. Soweit harmonisierte Bauprodukte zu liefern oder verarbeiten sind, darf der Auftragnehmer nur solche Produkte verwenden, die ein CE-Kennzeichen haben; der Auftragnehmer hat die entsprechenden Leistungserklärungen zu den Produkten spätestens bei Anlieferung oder vor der Verarbeitung an Wiegel Parey zu übergeben.
5.2 Die Lieferung erfolgt geliefert verzollt (DDP, Incoterms 2010).
5.3 Der Auftragnehmer hat Wiegel Parey den Versand spätestens bei Übergabe der Ware an den Beförderer in Textform anzuzeigen. In den Versandpapieren hat der Auftragnehmer alle den Vorgaben der Bestellung entsprechenden Bestellangaben (Bestellnummer, Bestelldatum, Anlieferstelle etc.) sowie den Inhalt der Lieferung und das Versanddatum anzugeben. Fehlen diese Angaben und entstehen dadurch Verzögerungen oder Kosten, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers.
5.4 Wiegel Parey ist berechtigt, Verpackungen, die wiederverwendet werden können, gegen eine sich aus der Rechnung ergebenden Vergütung dem Auftragnehmer zurückzusenden. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackungen besteht jedoch nicht.
5.5 Bei Abweichungen zwischen Rechnungsgewicht und Eingangsgewicht gilt das bei der Eingangsmeldung durch Wiegel Parey festgestellte Gewicht, wenn nicht der Auftragnehmer nachweist, dass das von ihm angegebene Gewicht richtig festgestellt wurde. Dies gilt analog auch für Mengen.
5.6 Empfangsbestätigung und die Gegenzeichnung von Leistungsnachweisen gelten nicht als Abnahme der darin bezeichneten Leistungen.
5.7 Beigestelltes Material bleibt das Eigentum von Wiegel Parey. Es ist als solches getrennt zu lagern, als Eigentum von Wiegel Parey zu kennzeichnen und darf nur für Bestellungen von Wiegel Parey verwendet werden. Für Wertminderungen oder Verlust haftet der Auftragnehmer auch ohne Verschulden.
6. Subunternehmer, Arbeitnehmereinsatz
6.1 Die Weitergabe der vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten an Subunternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wiegel Parey.
6.2 Setzt der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Subunternehmer für die Erbringung von vom Auftragnehmer geschuldeter Dienst- oder Werkleistungen Ausländer ein, deren Beschäftigung nach § 4 Abs. 3 AufenthG oder § 284 Abs. 1 SGB III einer Genehmigung bedarf, hat er Wiegel Parey vor Einsatz dieser Arbeitnehmer deren Namen zu nennen und die erforderliche Genehmigung vorzulegen.
6.3 Soweit der Auftragnehmer die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen schuldet, verpflichtet er sich gegenüber von Wiegel Parey in Bezug auf die zu diesem Zweck eingesetzten Arbeitnehmer, die geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Entlohnung seiner Arbeitskräfte, zur Gewährung von Arbeitsbedingungen und zur Erfüllung unfall- und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen einzuhalten. Im Falle der Weitergabe von Leistungen aus diesem Vertrag oder der Entleihung von Arbeitnehmern wird der Auftragnehmer seine Subunternehmer und Verleiher ausdrücklich zur Einhaltung und gleichlautenden Weitergabe dieser Pflichten verpflichten. Der Auftragnehmer stellt Wiegel Parey von allen Ansprüchen frei, die ein von ihm oder einem seiner Subunternehmer eingesetzter Arbeitnehmer oder ein Sozialversicherungsträger wegen der Verletzung der in Satz 1 genannten Pflichten berechtigt gegen Wiegel Parey erhebt, z. B. aus § 14 AEntG, § 13 MiLoG, § 98a AufenthG, § 28e SGB IV oder § 150 Abs. 3 SGB VII, und ersetzt Wiegel Parey alle Schäden, die Wiegel Parey durch die Inanspruchnahme entstanden sind.
6.4 Verstößt der Auftragnehmer gegen eine Verpflichtung aus Ziffer 4.1. oder 4.2. oder 4.3 Satz 1 dieser Einkaufsbedingungen, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen; Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7. Leistungs-/Liefertermine, Annahmeverzug
7.1 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ist der Eingang bei der von Wiegel Parey festgelegten Empfangsstelle maßgeblich. Bei Lieferungen mit Aufstellung und/oder Montage sowie bei Werkleistungen kommt es auf deren abnahmereife Fertigstellung an.
7.2 Lieferungen vor dem vereinbarten Liefertermin können von Wiegel Parey zurückgewiesen werden.
7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Verzögerungen, sobald sie bekannt werden, Wiegel Parey unverzüglich in Textform darüber zu informieren.
7.4 Im Falle des Lieferverzuges des Auftragnehmers schuldet der Auftragnehmer Wiegel Parey pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,2 % des vertraglichen Werts der vom Verzug betroffenen Leistungen je Arbeitstag, höchstens jedoch 5 % des vertraglichen Werts; beiden Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten. Zudem ist Wiegel Parey berechtigt, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers erbringen zu lassen. Weitere gesetzliche oder vereinbarte Rechte bleiben unberührt.
7.5 Für den Eintritt des Annahmeverzugs von Wiegel Parey gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss Wiegel Parey seine Leistung jedoch auch dann gemäß §§ 294, 295 BGB anbieten, insb. Wiegel Parey zur Vornahme der erforderlichen Handlung auffordern, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung erforderlich ist, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
8. Preise
8.1 Schuldet der Auftragnehmer auch die Montage und nachfolgende Leistungen (z. B. Inbetriebsetzung, Probebetrieb), sind mit den vereinbarten Preisen auch alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten enthalten (z. B. Zwischentransporte, Lagerung, Einsatz von Arbeitskräften und Geräten etc.).
8.2 Hat Wiegel Parey nach ausdrücklicher Vereinbarung die Fracht zu tragen, so hat der Auftragnehmer die von Wiegel Parey vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für Wiegel Parey günstigste Beförderungs- und Zustellart.
8.3 Ist nach ausdrücklicher Vereinbarung die Verpackung nicht im Preis inbegriffen, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Auftragnehmer hat die von Wiegel Parey vorgegebene Verpackung zu wählen u. darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Zahlungsansprüche werden frühestens nach Lieferung bzw. Fertigstellung u. Abnahme der jeweiligen Leistung fällig. Gesetzliche oder vereinbarte Rechte auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
9.2 Rechnungen werden ausschließlich elektronisch gestellt. Wiegel Parey erklärt sich mit dem Erhalt elektronischer Rechnungen einverstanden. Die Rechnungen müssen die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben und die von Wiegel Parey vorgegebenen Bestellnummern enthalten, prüffähig sein sowie die Bezeichnung der Lieferungen und/oder Leistungen, in letzterem Fall unter Angabe des betroffenen Objektes und die von Wiegel Parey gegengezeichneten Leistungsnachweise sowie Materialzeugnisse enthalten. Ist Wiegel Parey umsatzsteuerrechtlich Steuerschuldner, ist auf Rechnungen der folgende Zusatz zuzufügen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.“
9.3 Rechnungen über vereinbarte Teilleistungen sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, Abschlagsrechnungen sind als solche zu bezeichnen. Zahlungen auf diese Teil- oder Abschlagsrechnungen gelten nicht als Abnahme dieser Teilleistungen.
9.4 Die Zahlung erfolgt bei Stahllieferungen am 15ten des zweitfolgenden Monats nach Lieferung und Rechnungseingang; ansonsten innerhalb von 30 Tagen netto oder unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang und Lieferung und/oder Fertigstellung und Abnahme der Leistung; bei Rechnungen für Bauleistungen außerdem abzüglich 0,3 % vom Rechnungsbetrag für die Bauwesenversicherung, soweit Wiegel Parey eine solche abgeschlossen hat, die auch die Leistungen des Auftragnehmers versichert.
9.5 Soweit die Rechnungen ganz oder teilweise nicht prüffähig sind oder nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ist Wiegel Parey berechtigt, die entsprechenden Rechnungsbeträge einzubehalten. Wiegel Parey wird den Auftragnehmer unverzüglich zur Stellungnahme auffordern. Nach erfolgter Klärung wird Wiegel Parey die einbehaltenen Beträge, soweit sie vom Auftragnehmer berechtigt geltend gemacht wurden, innerhalb der in Ziffer 9.3 genannten Zahlungsfristen zahlen. Hat der Auftragnehmer die durch derartige Überprüfungen bedingte Verzögerung u.a. durch fehlende oder unvollständige Angaben und/oder Dokumente zu vertreten, wird die Laufzeit der Zahlungsfristen für den Zeitraum der Verzögerung unterbrochen.
9.6 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vollständig oder vertragsgemäß.
9.7 Zahlungen erfolgen per SEPA-Banküberweisung. Skonto- bzw. Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der das Konto von Wiegel Parey führenden Bank in Auftrag gegeben worden ist.
9.8 Wiegel Parey schuldet keine Fälligkeitszinsen.
9.10 Wiegel Parey kommt nur in Verzug, wenn Wiegel Parey auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Preises erfolgt, nicht zahlt. Der jährliche Verzugszins bei Zahlungsverzug beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz.
10. Abtretungs-/Verpfändungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
10.1 Die Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verpfändung von Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. Wenn eine gleichwohl vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB wirksam ist, so kann Wiegel Parey mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer leisten.
10.2 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wiegel Parey ist berechtigt, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
11. Untersuchungs- und Rügepflicht
11.1 Soweit Wiegel Parey Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB treffen, gelten Mängel jedenfalls als noch innerhalb folgender Fristen als unverzüglich gerügt:
- bei offen zutage tretenden Mängeln, wenn die Anzeige dem Auftragnehmer drei Arbeitstage nach Ablieferung zugeht;
- bei Mängeln, die erst bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung zutage treten, wenn die Anzeige dem Auftragnehmer zwei Wochen nach Ablieferung zugeht;
- bei verdeckten Mängeln, wenn die Anzeige dem Auftragnehmer zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels zugeht.
11.2 Bei vereinbarter Lieferung an einen dritten Kaufmann gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Fristen bei nicht verdeckten Mängeln mit Ablieferung beim Dritten beginnen.
11.3 Bei vereinbarter Lieferung an einen dritten Nichtkaufmann gelten Mängel jedenfalls als noch rechtzeitig gerügt, wenn die Anzeige dem Auftragnehmer zwei Wochen, nachdem Wiegel Parey Kenntnis vom Mangel erlangt hat, zugeht.
12. Mängelhaftung
12.1 Mängelrechte stehen Wiegel Parey entgegen § 442 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann zu, wenn Wiegel Parey der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
12.2 Bei Stahllieferungen übernimmt der Auftragnehmer, unabhängig vom Bearbeitungszustand, die Gewährleistung, dass nur Stähle nach DIN EN 1090 geliefert bzw. eingesetzt werden. Wiegel Parey sind die Bescheinigungen 3.1 nach DIN/EN 10204 zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware vorzulegen bzw. auszuhändigen.
12.3 Mängelansprüche verjähren in 5 Jahren zuzüglich 2 Monaten.
12.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Wiegel Parey durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung. Soweit der Auftragnehmer nach § 439 Abs. 3 BGB die Übernahme der Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau der Sache schuldet, ist er auf Verlangen Wiegel Pareys verpflichtet, die mangelhafte Sache auf eigene Kosten aus- und nach der Nacherfüllung wieder einzubauen.
12.5 Besondere Umstände im Sinne der §§ 281 Abs. 2,323 Abs. 2 Nr. 3, 440 S. 1, 636, 637 Abs. 2 S. 1 BGB, die eine Fristsetzung entbehrlich machen, liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, z.B. wenn Wiegel Parey durch das Abwarten einer Frist selbst in Verzug gegenüber seinem Kunden kommen würde.
12.6 Für Fehler an Produkten des Auftragnehmers, die auf ein Verschulden des Auftrag-nehmers zurückzuführen sind, stellt dieser Wiegel Parey von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
12.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche, insb. wegen Mängeln oder Produktfehlern, bleiben unberührt.
13. Schutzrechte, Rechte an Unterlagen
13.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritte der vertraglich vereinbarten Nutzung der Lieferungen/Leistungen entgegenstehen. Er stellt Wiegel Parey und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei und hat Wiegel Parey die aus der Inanspruchnahme entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
13.2 Eigentums- und Urheberrechte an dem Auftragnehmer von Wiegel Parey überlassenen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen gehen nicht auf den Auftragnehmer über. Die Unterlagen sind vertraulich zu halten und ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung Wiegel Pareys zu verwenden und nach Erbringung der Leistung oder sonstiger Vertragsbeendigung unaufgefordert zurückzugeben.
14. Kündigung
Wiegel Parey ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftragnehmer seine Zahlungen gegenüber seinen Lieferanten oder Subunternehmen einstellt,
- der Auftragnehmer oder zulässigerweise ein Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder eines vergleichbaren Verfahrens beantragt, ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,
- der Auftragnehmer mehrfach oder wiederholt gegen Vertragspflichten verstößt.
Sonstige gesetzliche Kündigungsrechte und Ansprüche bleiben unberührt.
15. Sicherheiten
Für vertraglich vereinbarte Sicherheiten gilt:
15.1 Für die Sicherheitsleistung gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
15.2 Vertragserfüllungssicherheit
15.2.1 Eine vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit muss die rechtzeitige und vollständige Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer absichern. Der Sicherungszweck dieser Vertragserfüllungssicherheit umfasst die Absicherung sämtlicher Ansprüche von Wiegel Parey gegen den Auftragnehmer aus dem Vertrag, wozu insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Ansprüche wegen nicht termingerechter Leistung (zum Beispiel einer etwaig vereinbarten Vertragsstrafe oder Verzögerungsschadensersatzansprüche) gehören, Mängelansprüche jedoch nur wegen Mängeln, die spätestens drei Wochen nach der Abnahme gerügt werden. Ferner umfasst der Sicherungszweck Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel geleisteten Zahlungen.
15.2.2 Die Vertragserfüllungssicherheit ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu stellen.
15.2.3 Erhöht sich die Auftragssumme nach Vertragsschluss durch Änderungen des Leistungsumfangs, hat der Auftragnehmer die Sicherheit auf Verlangen von Wiegel Parey an die geänderte Auftragssumme anzupassen. Verringert sich die Auftragssumme, hat Wiegel Parey auf Verlangen des Auftragnehmers einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben. In beiden Fällen ist ein Anpassungsverlangen erst zulässig, wenn die Sicherheit um mindestens fünf Prozent zu erhöhen bzw. zurückzugeben ist.
15.2.4 Eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit ist zurückzugeben drei Wochen nachdem die Leistung abgenommen wurde oder Wiegel Parey mit der Abnahme in Verzug geriet. Bei vereinbarten oder angenommenen Teilleistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Sicherheit anteilig zurückzugeben ist, so dass Wiegel Parey eine Sicherheit verbleibt, deren Höhe im Verhältnis zu den noch nicht erbrachten Teilleistungen dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Vertragserfüllungssicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht. Die Rückgabe kann verweigert werden, solange eine vereinbarte und fällige Mängelrechtesicherheit nicht geleistet ist oder soweit berechtigt erhobene und vom Sicherungszweck umfasste Ansprüche noch nicht erfüllt sind, wobei bei der Rückgabe nach erbrachten Teilleistungen Ansprüche wegen der noch nicht fälligen und nicht erbrachten Teilleistungen außer Betracht bleiben.
15.3 Mängelrechtesicherheit
15.3.1 Eine vereinbarte Mängelrechtesicherheit muss die rechtzeitige und vollständige Erfüllung von Mängelansprüchen von Wiegel Parey durch den Auftragnehmer absichern. Wenn auch eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart ist, sichert die Mängelrechtesicherheit Ansprüche nur wegen solcher Mängel, die erstmals später als drei Wochen nach der Abnahme gerügt werden.
15.3.2 Die Mängelrechtsicherheit ist unverzüglich nach der Abnahme zu leisten. Bei der Abnahme von Teilleistungen ist die Sicherheit in einer Höhe zu stellen, die im Verhältnis zum vertraglichen Wert der noch nicht abgenommenen Teilleistungen dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Mängelrechtsicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht.
15.3.3 Eine nicht verwertete Mängelrechtesicherheit ist zurückgeben, wenn die vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelrechte (nachfolgend: Frist) abgelaufen ist. Laufen für die gesicherten Ansprüche verschiedene Fristen, ist die Sicherheit jeweils nach Ablauf einer Frist anteilig zurückzugeben ist, so dass Wiegel Parey eine Sicherheit verbleibt, deren Höhe im Verhältnis zum vertraglichen Wert der Teile der Leistung, deren Fristen noch nicht abgelaufen sind, dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Mängelrechtesicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht. Soweit berechtigt erhobene und vom Sicherungszweck umfasste Ansprüche noch nicht erfüllt und nicht verjährt sind, kann Wiegel Parey einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
15.4 Arten der Sicherheit
15.4.1 Der Auftragnehmer kann die Sicherheiten nach seiner Wahl durch Bürgschaft, durch Einzahlung auf ein Sperrkonto bei einem vom Auftragnehmer zu wählenden Geldinstitut, über das Wiegel Parey und der Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, oder durch Hinterlegung auf einem Rechtsanwalts- oder Notaranderkonto leisten. Die Kosten der Sicherheit trägt der Auftragnehmer. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
15.4.2 Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit durch Bürgschaft, muss die Bürgschaft durch einen tauglichen Bürgen (§ 239 BGB) erklärt sein. Die Bürgschaft muss ausdrücklich die vereinbarungsgemäß zu sichernden Ansprüche absichern, den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten, den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen enthalten und darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt oder bedingt sein. Eine Befreiung des Bürgen durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags muss ausgeschlossen sein. Die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass Forderungen von Wiegel Parey aus der Bürgschaft nicht vor Eintritt der Verjährung der gesicherten Ansprüche von Wiegel Parey, spätestens jedoch 30 Jahre nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung verjähren. Das Bürgschaftsverhältnis muss deutschem Recht unterliegen. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich oder, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist, in Textform zu erteilen. Ist eine durch Bürgschaft gestellte Sicherheit teilweise zurückzugeben, kann dies durch Freigabeerklärung durch Wiegel Parey erfolgen.
15.5 Leistet der Auftragnehmer eine vereinbarte Sicherheit nicht rechtzeitig, kann Wiegel Parey die Sicherheit durch Einbehalt von fälligen Zahlungen bilden. Sind keine zum Erreichen der vereinbarten Höhe der Sicherheit erforderlichen Zahlungsansprüche fällig, kann Wiegel Parey dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann Wiegel Parey vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen.
16. Gerichtsstandund Rechtswahl
16.1 Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, am Sitz unseres Unternehmens. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren oder soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
16.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz und zu Verarbeitung persönlicher Daten durch Wiegel Parey sind unter der Internetadresse https://wiegel.de/datenschutz/ abrufbar.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder der übrigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder sollte der Vertrag unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen in seiner Gesamtheit eine Lücke enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung nicht auf gesetzliche Regelungen zurückgeht, die dem Schutz eines Vertragspartners dienen, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt und eine fehlende so eingefügt, dass dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner und dem Sinn des Vertrags weitestgehend entsprochen wird.
Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen
der TKS Telekommunikationsbau Services GmbH
Stand: September 2019
1. Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der TKS Telekommunikationsbau Services GmbH (im Folgenden: TKS) und dem nicht als Verbraucher handelnden Besteller von Lieferungen und/oder Leistungen der TKS (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen, es sei denn, es handelt sich um einen Bauvertrag. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit TKS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von TKS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden.
2.2 Die Bestellung der Lieferungen durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, kann TKS dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang anzunehmen.
3. Bonität, Widerrufs-/Rücktrittsrecht
TKS behält sich vor, die Lieferungen über eine Warenkreditversicherung nach eigener Wahl abzusichern. Bei einem mangels ausreichender Bonität des Bestellers ergangenen ablehnenden Bescheid des von TKS gewählten Warenkreditversicherers ist der Besteller nach Aufforderung durch TKS verpflichtet, binnen zwei Wochen nach eigener Wahl die Vorauszahlung der vereinbarten Preise zu leisten oder einen tauglichen Bürgen für seine Zahlungspflichten zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist TKS berechtigt, ohne Entschädigungspflicht gegenüber dem Besteller Angebote und andere auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärungen zu widerrufen oder von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss spätestens einen Monat nach Vertragsschluss erklärt werden.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach theoretischem Gewicht des umschreibenden Rechtecks, zzgl. 4% Aufschlag für Verzinkung und Walztoleranzen (1%).
4.2 Hat TKS Montage- oder Servicearbeiten übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, erstattet der Besteller neben der vereinbarten Vergütung die erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen auf Nachweis.
4.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang und Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug zu bezahlen.
4.4 Sofern ein Skontoabzug bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Skontofrist vereinbart wird, ist diese nur dann gewahrt, wenn der berechtigte Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der vereinbarten Skontofrist bei TKS eingegangen ist. Die Skontofrist beginnt mit der Zahlungsfrist gemäß 4.3.
4.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. TKS ist berechtigt, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
5. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungsrechte
5.1 Die Gegenstände der Lieferungen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von TKS bis zur Erfüllung sämtlicher TKS gegen den Besteller aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Zahlungsansprüche.
5.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
5.3 Der Besteller ist gemäß nachstehenden Bedingungen bis auf Widerruf befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten:
- a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei TKS als Hersteller gilt. Die Verarbeitung erfolgt für TKS. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für TKS mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und bewahrt diese getrennt und als Eigentum von TKS gekennzeichnet auf. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Bleibt bei einer Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt TKS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils TKS gemäß vorstehendem Buchstaben zur Sicherheit an TKS ab. TKS nimmt die Abtretung an.
- c) Zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf bleibt der Besteller neben TKS ermächtigt. TKS darf die Forderungen jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach Geltendmachung der Rechte aus Ziffer 5.5 einziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Besteller gegenüber TKS in Zahlungsverzug gerät oder es an seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 321 BGB mangelt. Sobald TKS zum Einzug der Forderungen berechtigt ist, hat der Besteller TKS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Außerdem ist TKS in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.
5.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller TKS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller TKS unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden des Bestellers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5.5 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TKS nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, soweit diese nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften nicht entbehrlich ist, berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Vorbehaltlich einer abweichenden Erklärung ist mit dem Herausgabeverlangen kein Rücktritt vom Vertrag verbunden.
5.6 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die TKS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird TKS auf Verlangen des Bestellers den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6. Fristen für Lieferungen und Verzug
6.1 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die rechtzeitige Erbringung sonstiger Mitwirkungshandlungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Verzögerung und einen angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung; dies gilt nicht, soweit TKS die Verzögerung zu vertreten hat.
6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf von TKS nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, insbesondere auf
- a) höhere Gewalt oder andere durch TKS nicht abwendbare Umstände, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr,
- b) Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb von TKS oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
- c) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von TKS, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
- d) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder
- e) nicht rechtzeitige Belieferung von TKS durch ihre Zulieferer, wenn TKS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder TKS noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder TKS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist,
verlängern sich die Fristen um die Dauer der Störung und einen angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistungserbringung. TKS wird den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist aus den in Satz 1 nicht genannten Gründen nicht möglich, kann TKS ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird TKS unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Leistungsfristen jedoch nicht berechtigt, wenn TKS die Überschreitung nicht zu vertreten hat.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von TKS innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6.4 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat verzögert, gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen vom Besteller zu vertretenden Gründen, hat der Besteller für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen (einschließlich der Mehraufwendungen wie z. B. Lagerkosten) pauschalen Ersatz für jeden angefangenen Verzögerungsmonat beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versand- bzw. Abholbereitschaft in Höhe von 0,5 % des für die verspätet zu versendenden bzw. zuzustellenden Lieferungen vereinbarten Preises zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
7. Lieferbedingungen, Verpackung und Versand
7.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes oder die Montage der zu liefernden Sachen durch TKS vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung der zu liefernden Sache „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010), jedoch ohne Transportverpackung.
7.2 Soweit ein anderer Lieferort als EXW vereinbart ist, hat der Besteller TKS eine vereinbarungsgemäß von ihm zu bestimmende Versandanschrift rechtzeitig bekanntzugeben. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist TKS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach billigem Ermessen zu bestimmen.
7.3 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
7.4 Nicht vereinbarte Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, zu deren Übernahme TKS sich nicht bereit erklärt hat.
8. Gefahrübergang
8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Erfolgt die Lieferung an einen anderen Ort als ab Werk, geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät oder TKS die zu liefernden Sachen nach der Fertigstellung vereinbarungsgemäß bzw. auf Wunsch des Bestellers einlagert, wobei im Fall der Einlagerung der Zeitpunkt des Versands der Fertigstellungmitteilung an den Besteller maßgeblich ist.
8.2 Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von TKS gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
9. Montage- und sonstige Leistungen beim Besteller
9.1 Montageleistungen, die Aufstellung und sonstige Leistungen, wie z. B. Instandhaltung, Instandsetzung oder Wartung, (im Folgenden: Montageleistungen) oder Planungsleistungen schuldet TKS nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für diese Leistungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
9.2 Vor Beginn der Montageleistungen hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage offen und verdeckt geführter Medienleitungen (z. B. Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen) sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.3 Vor Beginn der Montageleistungen müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände des Bestellers an der Montagestelle befinden und alle vom Besteller zu erbringenden Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
9.4 Verzögert sich die Montageleistungen durch nicht von TKS zu vertretende Umstände, hat der Besteller die durch die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals entstehenden Kosten zu tragen, soweit diese nicht vermeidbar waren. Weitergehende Ansprüche von TKS bei Annahmeverzug oder wegen vom Besteller zu vertretender Verzögerungen bleiben unberührt.
9.5 Der Besteller hat TKS wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Montageleistungen unverzüglich zu bescheinigen.
9.6 TKS ist berechtigt, Montageleistungen oder Planungsleistungen durch Nachunternehmer zu erbringen. Der Besteller kann dem Einsatz eines Nachunternehmers widersprechen, wenn ihm der Einsatz dieses Nachunternehmers unzumutbar ist und der Nachunternehmer kein im Sinne des § 15 AktG mit TKS verbundenes Unternehmen ist.
10. Mängelrechte
10.1 Kann der Besteller Nacherfüllung wegen eines Mangels verlangen, steht TKS das Wahlrecht zu, den Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung/Neuherstellung zu beseitigen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
10.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht für Ansprüche wegen Mängeln gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (für Baustoffe oder Bau- bzw. Bauplanungs-/Bauüberwachungsleistungen), beim Rückgriff in der Lieferkette eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 478 BGB), bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung (insb. aus § 445b Abs. 2 BGB), Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
10.3 Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Ist der Vertrag ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügeobliegenheit) auch bei anderen Verträgen als Kauf- und Werklieferungsverträgen. Zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmte Waren hat der Besteller spätestens unmittelbar vor der Verarbeitung zu untersuchen, soweit nicht TKS den Einbau oder die Weiterverarbeitung schuldet.
10.4 Ein Sachmangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten oder üblichen Verwendung.
10.5 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen TKS gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10.6 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels bestehen nur in den in Ziffer 13.2 geregelten Fällen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
10.7 Die Regelungen der Ziffern 10.1 bis 10.5 finden keine Anwendung auf Ansprüche des Bestellers gegen TKS aus § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
10.8 Beratung leistet TKS nach bestem Wissen auf Grund eigener Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit sind. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
11.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist TKS verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von TKS erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet TKS gegenüber dem Besteller wie folgt:
- a) TKS wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen.
- b) Die Pflicht von TKS zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 13.
11.2 Der Besteller ist verpflichtet, TKS über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen, eine Rechtsverletzung oder das Bestehen von Ansprüchen nicht anzuerkennen und bei der Abwehr dieser Ansprüche nur im Einvernehmen mit TKS vorzugehen. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
11.3 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
11.4 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von TKS nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von TKS gelieferten Produkten eingesetzt wird.
11.5 Soweit eine vorliegende Schutzrechtsverletzung zugleich einen Sach- oder Rechtsmangel darstellt, gelten über die vorstehenden Bestimmungen hinaus die Regelungen der Ziffern 10.1 bis 10.8 entsprechend.
11.6 Hat TKS nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so haftet der Besteller dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. TKS wird den Besteller auf Schutzrechte hinweisen, die TKS bekannt sind. Der Besteller stellt TKS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und leistet Ersatz des entstandenen Schadens. Wird TKS die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, ist TKS ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen, soweit die behaupteten Schutzrechte der Herstellung oder Lieferung nicht offensichtlich nicht entgegenstehen.
11.7 Die Schutzrechte an den von TKS oder von einem Dritten im Auftrag von TKS gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen TKS zu, und zwar auch dann, wenn der Besteller hierfür die Kosten übernommen hat.
12. Rechte an Unterlagen
12.1 Eigentums- und Urheberrechte an von TKS dem Besteller übergebenen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) gehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf den Besteller über. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von TKS Dritten zugänglich gemacht werden und sind TKS auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag mit TKS nicht zustande kommt oder Vertrag durch Erfüllung oder auf andere Weise (z. B. Kündigung, Rücktritt) endet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen TKS zulässigerweise Lieferungen übertragen hat, und können, sofern sie vor Vertragsschluss übersandt wurden und kein Vertrag zustande kam, drei Monate nach Abgabe des Angebots vernichtet werden, wenn der Besteller nicht zuvor die Herausgabe verlangt.
12.2 Ziffer 12.1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Muster, Modelle, Formen, Werkzeuge und Sondervorrichtungen, die TKS im Rahmen der Vertragserfüllung anfertigt.
13. Sonstige Schadensersatzansprüche
13.1 Soweit nicht anderweitig in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
13.2 Dies gilt nicht, soweit gehaftet wird
- a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
- b) bei Vorsatz,
- c) bei grober Fahrlässigkeit,
- d) bei Arglist,
- e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
- f) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
- g) wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der Besteller nach dem Zweck und Inhalt des Vertrages vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
13.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14. Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verpfändung von Ansprüchen des Bestellers gegen TKS ist nur mit Zustimmung von TKS zulässig.
15. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz und zu Verarbeitung persönlicher Daten durch TKS sind unter der Internetadresse https://wiegel.de/datenschutz/ abrufbar.
16. Gerichtstand und anwendbares Recht
16.1 Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von TKS. TKS ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren oder soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
16.2 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder der übrigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder sollte der Vertrag unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen in seiner Gesamtheit eine Lücke enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung nicht auf gesetzliche Regelungen zurückgeht, die dem Schutz eines Vertragspartners dienen, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt und eine fehlende so eingefügt, dass dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner und dem Sinn des Vertrags weitestgehend entsprochen wird.
Vertragsbedingungen für Bauleistungen
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen
durch die TKS Telekommunikationsbau Services GmbH
Stand: Januar 2020
1. Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen
Für Bauverträge zwischen der TKS Telekommunikationsbau Services GmbH (im Folgenden: TKS) und dem nicht als Verbraucher handelnden Besteller von Leistungen der TKS gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen durch die TKS Telekommunikationsbau Services GmbH (im Folgenden: AVB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit TKS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsbestandteile
2.1 Die Angebote von TKS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden.
2.2 Die Bestellung der Lieferungen durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, kann TKS dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen.
2.3 Zusätzlich und nachrangig zu diesen AVB gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss bekanntgemachten Fassung.
3. Leistungen von TKS
3.1 TKS schuldet ausschließlich die ausdrücklich beschriebenen Leistungen einschließlich der erforderlichen Nebenleistungen im Sinne der VOB/C.
3.2 Verkehrssicherungspflichten des Bestellers oder dessen Auftraggebern gehen nicht auf TKS über.
4. Leistungsänderung
4.1 Das Recht des Bestellers, Leistungsänderungen einschließlich zusätzlicher Leistungen zu begehren und anzuordnen, richtet sich ausschließlich nach § 650b BGB mit der Maßgabe, dass Anordnungen nach § 650b Abs. 2 BGB der Schriftform bedürfen.
4.2 Ordnet der Besteller eine Leistungsänderung an und hat er mit TKS keine abweichende Vereinbarung getroffen, ändert sich der Vergütungsanspruch von TKS für die entfallenen und hinzugekommenen Leistungen nachfolgenden Bestimmungen:
- a) Sind entfallene oder hinzugekommene Teilleistungen in den Vertragsbestandteilen (insb. einem Leistungsverzeichnis oder einer Einheitspreisliste) beschrieben und bepreist, mindert oder erhöht sich die Vergütung um die dort ausgewiesenen Preise.
- b) Im Übrigen wird die Vergütung nach § 650c BGB angepasst, wobei für vermehrten oder verminderten Personalaufwand die vereinbarten Stundenverrechnungssätze je Zeiteinheit als tatsächliche Kosten einschließlich der Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn gelten und für andere Aufwände ein Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn von 40 Prozent auf die tatsächlich erforderlichen Kosten als angemessen gilt.
- c) Ansprüche von TKS aus § 6 VOB/B und § 642 BGB bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B finden keine Anwendung. Soweit andere Regelungen der VOB/B auf § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B verweisen, sind die vorstehenden Bestimmungen der Ziffer 4.2 entsprechend anzuwenden.
4.3 Der Besteller ist verpflichtet, Änderungsbegehren so rechtzeitig stellen, dass die Verhandlungsphase nach § 650b Abs. 1 BGB zu keinen Störungen des Bauablaufs führt.
5. Nachunternehmereinsatz
TKS ist berechtigt, die ihr übertragenen Leistungen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen. Der Besteller kann dem Einsatz eines Nachunternehmers widersprechen, soweit ihm die Erbringung der Leistung durch diesen Nachunternehmer nicht zumutbar und der Nachunternehmer kein im Sinne des § 15 AktG mit TKS verbundenes Unternehmen ist.
6. Abnahme
6.1 Eine förmliche Abnahme muss nur durchgeführt werden, wenn bei Vertragsschluss vereinbart war, die Leistungen förmlich abzunehmen.
6.2 § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Abnahme unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels oder mehrerer in ihrer Gesamtheit wesentlicher Mängel verweigert werden muss.
7. Termine
Liegen die Voraussetzungen des § 642 BGB und § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B vor, umfasst die Entschädigung auch die durch den Annahmeverzug des Bestellers verursachten Mehrkosten aus gestiegenen oder zusätzlichen Lohn-, Geräte- und Materialkosten, die nach Beendigung des Annahmeverzugs anfallen.
8. Vergütung, Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
8.1 Die vereinbarte Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht der Besteller Umsatzsteuerschuldner im Sinn des UStG ist.
8.2 Ist der Besteller als Bauleistungsempfänger Umsatzsteuerschuldner, wird er TKS unverzüglich nach Vertragsschluss und sodann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eine gültige Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nach § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 UStG übergeben.
8.3 Sofern ein Skontoabzug bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Skontofrist vereinbart wird, ist diese nur dann gewahrt, wenn der berechtigte Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der vereinbarten Skontofrist bei TKS eingegangen ist.
8.4 Die Schlusszahlungseinrede steht dem Besteller nicht zu; § 16 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 6 VOB/B finden keine Anwendung.
8.5 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. TKS ist berechtigt, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
9. Mängelrechte
9.1 Ist der Vertrag ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit aus § 377 HGB entsprechend.
9.2 Ein Sachmangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Eignung zur nach dem Vertrag vorausgesetzten oder üblichen Verwendung, soweit ein Sachmangel nicht bereits aus anderen Gründen besteht.
9.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels bestehen nur in den in Ziffer 12.2 geregelten Fällen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
10.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist TKS verpflichtet, die Leistungen lediglich im Land des Bauvorhabens frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von TKS erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet TKS gegenüber dem Besteller wie folgt:
- d) TKS wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betroffenen Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie ersetzen.
- e) Die Pflicht von TKS zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 12.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, TKS über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen, eine Rechtsverletzung oder das Bestehen von Ansprüchen nicht anzuerkennen und bei der Abwehr dieser Ansprüche nur im Einvernehmen mit TKS vorzugehen. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.3 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
10.4 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von TKS nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Besteller verändert wird.
10.5 Soweit eine vorliegende Schutzrechtsverletzung zugleich einen Sach- oder Rechtsmangel darstellt, gelten über die vorstehenden Bestimmungen hinaus die Regelungen der Ziffern 9.1 bis 9.3 entsprechend.
10.6 Hat TKS nach Plänen, Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Stoffen des Bestellers zu liefern, haftet der Besteller dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. TKS wird den Besteller auf Schutzrechte hinweisen, die TKS bekannt sind. Der Besteller stellt TKS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und leistet Ersatz des entstandenen Schadens. Wird TKS die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, ist TKS ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen, soweit die behaupteten Schutzrechte der Herstellung oder Lieferung nicht offensichtlich nicht entgegenstehen.
10.7 Die Schutzrechte an den von TKS oder von einem Dritten im Auftrag von TKS gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Plänen, Entwürfen und Zeichnungen stehen TKS zu, und zwar auch dann, wenn der Besteller hierfür die Kosten übernommen hat.
11. Rechte an Unterlagen
11.1 Eigentums- und Urheberrechte an von TKS dem Besteller übergebenen Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) gehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf den Besteller über. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von TKS Dritten zugänglich gemacht werden und sind TKS auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag mit TKS nicht zustande kommt oder der Vertrag durch Erfüllung oder auf andere Weise (z. B. Kündigung, Rücktritt) endet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen TKS zulässigerweise Leistungen übertragen hat, und können, sofern sie vor Vertragsschluss übersandt wurden und kein Vertrag zustande kam, drei Monate nach Abgabe des Angebots vernichtet werden, wenn der Besteller nicht zuvor die Herausgabe verlangt.
11.2 Ziffer 11.1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Muster, Modelle, Formen, Werkzeuge und Sondervorrichtungen, die TKS im Rahmen der Vertragserfüllung anfertigt.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche
12.1 Soweit nicht anderweitig in diesen AVB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
12.2 Dies gilt nicht, soweit gehaftet wird
- a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
- b) bei Vorsatz,
- c) bei grober Fahrlässigkeit,
- d) bei Arglist,
- e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
- f) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
- g) wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der Besteller nach dem Zweck und Inhalt des Vertrages vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
Für Verzögerungsschäden des Bestellers aus einer von ihm gegenüber seinem Auftraggeber verwirkten Vertragsstrafe haftet TKS darüber hinaus nur, wenn der Besteller TKS vor Abschluss des Vertrags oder – falls der Besteller den Vertrag mit seinem Auftraggeber erst nach Abschluss des mit TKS geschlossenen Vertrags schließt – unverzüglich nach Abschluss des Vertrags mit seinem Auftraggeber auf die mit seinem Auftraggeber vereinbarte Vertragsstrafe hinweist oder TKS die Vertragsstrafenvereinbarung zwischen dem Besteller und seinem Auftraggeber bei Vertragsschluss kannte oder TKS die Verzögerungen vorsätzlich verursacht hat.
12.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verpfändung von Ansprüchen des Bestellers gegen TKS ist nur mit Zustimmung von TKS zulässig. Wenn eine gleichwohl vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB wirksam ist, kann TKS mit befreiender Wirkung an den Besteller leisten.
14. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz und zu Verarbeitung persönlicher Daten durch TKS sind unter der Internetadresse https://www.tks-dretzel.de/datenschutz/ abrufbar.
15. Formvorschriften der VOB/B
TKS kann Bedenkenanzeigen nach § 8 Abs. 3 VOB/B und Behinderungsanzeigen nach § 6 Abs. 1 VOB/B wirksam auch in Textform abgeben.
16. Gerichtstand und anwendbares Recht
16.1 Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von TKS. TKS ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren oder soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
16.2 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AVB oder der übrigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder sollte der Vertrag unter Einbeziehung dieser AVB in seiner Gesamtheit eine Lücke enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung nicht auf gesetzliche Regelungen zurückgeht, die dem Schutz eines Vertragspartners dienen, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt und eine fehlende so eingefügt, dass dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner und dem Sinn des Vertrags weitestgehend entsprochen wird.
Einkaufsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen
für die TKS Telekommunikationsbau Services GmbH
Stand: Januar 2020
1. Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen
1.1 Für Bauverträge zwischen der TKS Telekommunikationsbau Services GmbH (im Folgenden: TKS) als Auftraggeber und dem nicht als Verbraucher handelnden Auftragnehmer gelten ergänzend zu den weiteren als Vertragsbestandteil vereinbarten Dokumenten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Erbringung von Bauleistungen für die TKS Telekommunikationsbau Services GmbH (im Folgenden: AVB-Bau) sowie nachrangig zu diesen AVB-Bau die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsschluss bekanntgemachten Fassung.
1.2 Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Auftragnehmers, denen TKS nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, gelten nicht. TKS widerspricht der Geltung solcher nicht ausdrücklich vereinbarter Bedingungen des Auftragnehmers ausdrücklich und auch für die Zukunft. § 305b BGB bleibt unberührt.
2. Leistungsumfang des Auftragnehmers
2.1 Soweit die zu erbringenden Leistungen funktional beschrieben sind, schuldet der Auftragnehmer zur vereinbarten Vergütung alle Teilleistungen, die zum Erreichen des funktional beschriebenen Erfolgs erforderlich sind.
2.2 Soweit die zu erbringenden Leistungen detailliert beschrieben sind, schuldet der AN zur vereinbarten Vergütung alle Nebenleistungen im Sinne der VOB/C. Nicht ausdrücklich beschriebene besondere Leistungen im Sinne der VOB/C schuldet der Auftragnehmer zur vereinbarten Vergütung, soweit diese erforderlich sind, um die ausdrücklich beschriebenen Leistungen mangelfrei erbringen zu können.
2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, TKS unverzüglich über erkannte (auch offensichtliche) Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler in den von TKS vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen zu informieren. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2.4 Für den Fall, dass der Auftragnehmer zu den in den Vertragsunterlagen vorgeschlagenen Fabrikaten keine gleichwertigen Fabrikate angeboten hat, gelten die in den Vertragsunterlagen vorgeschlagenen Fabrikate als vertraglich geschuldet. Der hierbei ggf. in der Leistungsbeschreibung oder sonstigen Unterlagen aufgeführte Zusatz „oder gleichwertig“ gilt dann als gestrichen und wird nicht Vertragsbestandteil. Soweit mehrere Fabrikate in den von TKS erstellten Vertragsunterlagen vorgeschlagen sind, wählt der Auftragnehmer das zur Ausführung gelangende Fabrikat nach billigem Ermessen. Soweit mehrere Fabrikate in den vom Auftragnehmer erstellten Vertragsunterlagen vorgeschlagen sind, wählt TKS das zur Ausführung gelangende Fabrikat nach billigem Ermessen.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer ein alternatives Fabrikat angeboten hat, hat der Auftragnehmer den Nachweis der Gleichwertigkeit insbesondere im Hinblick auf Nutzungseigenschaften, Optik, Funktion, Bauphysik, Betriebskosten, Wartung sowie auf die umfassende Eignung dieses Fabrikats zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Anforderungen zu erbringen. Der Auftragnehmer hat den Gleichwertigkeitsnachweis unaufgefordert unverzüglich nach Vertragsschluss durch Vorlage aussagekräftiger umfassender Unterlagen – auf Verlangen von TKS auch durch Vorlage von Mustern – zu erbringen. Soweit der Auftragnehmer den Gleichwertigkeitsnachweis nicht erbringen kann, gilt Absatz 1.
2.5 Soweit nicht harmonisierte Bauprodukte zu liefern oder verarbeiten sind und nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, müssen die gelieferten oder zu verarbeitenden Bauprodukte die Anforderungen der jeweils gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des DIBt erfüllen; die danach erforderlichen Herstellererklärung, Zertifikate bzw. Prüfzeugnisse sind TKS spätestens mit der Anlieferung bzw. vor der Verarbeitung zu übergeben. Soweit harmonisierte Bauprodukte zu liefern oder verarbeiten sind, darf der Auftragnehmer nur solche Produkte verwenden, die ein CE-Kennzeichen haben; der Auftragnehmer hat die entsprechenden Leistungserklärungen zu den Produkten spätestens bei Anlieferung oder vor der Verarbeitung an TKS zu übergeben.
3. Leistungsänderungen
3.1 Die Anordnung von Leistungsänderungen (einschließlich Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs) und deren Auswirkung auf den Vergütungsanspruch richten sich nach den §§ 650b ff. BGB. § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B, § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B finden keine Anwendung. Soweit andere Regelungen der VOB/B auf § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B verweisen, sind § 650c BGB und die nachstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Das Anordnungsrecht schließt auch das Recht ein, Änderungen der Bauumstände, der Bauzeit bzw. der Ausführungsfristen anzuordnen, es sei denn, diese sind dem Auftragnehmer ihm nicht zumutbar.
3.2 Das Recht zur Anordnung und die Verpflichtung des Auftragnehmers nach § 650b Abs. 2 BGB setzen nicht voraus, dass TKS die Änderung zuvor begehrt hat oder die Vertragspartner zuvor versucht haben, Einvernehmen über die Änderung und deren Auswirkungen auf die Vergütung zu erzielen.
3.3 Hält der Auftragnehmer die Ausführung einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs für unzumutbar, wird er dies TKS unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens oder – falls es kein vorheriges Änderungsbegehren gibt – der Änderungsanordnung unter Angabe der Gründe anzeigen.
3.4 Begehrt TKS eine Änderung oder ordnet TKS eine Änderung ohne vorheriges Änderungsbegehren an, wird der Auftragnehmer unverzüglich nach Zugang der Anordnung oder des Begehrens ein Nachtragsangebot nach § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB unterbreiten
3.5 Die Vergütungsminderung und -mehrung ist nach den im Leistungsverzeichnis bzw. einer Einheitspreiseliste vereinbarten Preisen zu ermitteln, soweit die durch die Änderung entfallenen oder hinzugekommenen Leistungen im LV bzw. der Einheitspreisliste beschrieben sind, und im Übrigen nach § 650c BGB. Hauptvertraglich gewährte Nachlässe sind auch auf die nach Satz 1 ermittelte Vergütung anzuwenden.
3.6 Eine Änderung der geschuldeten Leistungen durch von TKS oder von TKS beauftragten Dritten übergebene Plan- oder sonstigen Unterlagen stellt keine Anordnung dar. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, die Leistungsänderung und die sich hieraus ergebenden Mehrkosten und eventuellen Terminauswirkungen unverzüglich in Textform anzuzeigen und eine entsprechende Anordnung herbeizuführen oder Vertragsänderung vorzuschlagen. Unterlässt er dies, richten sich seine Ansprüche nach § 2 Abs. 8 VOB/B.
4. Ausführung und Ausführungsunterlagen
4.1 Der Auftragnehmer hat die ihm übergebenen Unterlagen unmittelbar nach Erhalt vollständig und detailliert zu überprüfen und, soweit möglich, alle Maße an Ort und Stelle zu nehmen und mit den Angaben in den Unterlagen abzugleichen. Unstimmigkeiten (wie z. B. Planungsfehler, Lücken, Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik, Maßabweichungen etc.) sowie etwaige Bedenken gegen dievorgesehene Art der Ausführung oder die vorgeschriebenen Baustoffe hat der Auftragnehmer noch vor Beginn der Arbeiten in Textform anzuzeigen.
4.2 Die vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen sind TKS rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. TKS steht für die Prüfung und Freigabe der Ausführungsunterlagen ein angemessener Zeitraum, mindestens jedoch 2 Wochen zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat bei der Übersendung der Planungsunterlagen ausdrücklich darauf hinzuweisen, wann er die Freigabe der Plänespätestens benötigt, damit eine Verzögerung in der Bauausführung nicht eintritt.
4.3 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von TKS zur Ausführung freigegeben sind.
4.4 Mit der Freigabe von Planunterlagen durch TKS ist kein Anerkenntnis der Erforderlichkeit einer Leistungsänderung oder eine rechtsgeschäftliche Leistungsänderung verbunden. Sofern der Auftragnehmer in freizugebenden Planunterlagen Leistungsänderungen erkennt, hat er TKS ausdrücklich darauf hinzuweisen.
4.5 Der Auftragnehmer hat ihm von TKS überlassene Unterlagen zurückzugeben, soweit die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an den von den Unterlagen betroffenen Leistungen abgelaufen ist. Er darf diese Unterlagen nur nach vorheriger Zustimmung von TKS Dritten zur Einsicht geben.
4.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle laufend von Abfällen, Verpackungsmaterial, Bauschutt und sonstigen durch seine Leistungen verursachten Verschmutzungen zu reinigen. Nach Fertigstellung hat er alle Räume und Flächen in besenreinem Zustand zu hinterlassen.
4.7 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen von TKS täglich Bautagesberichte zu führen und TKS am Ende jeder Woche zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein: Wetter (insb. Temperaturen, Niederschläge); ausgeführte Leistungen; Zahl und Art und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte; Arbeitszeiten; Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang; Anlieferung von Hauptbaustoffen; Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren AVB-Bau-AG (TKS)Stand: 1/20202 | 5 Umfangs); Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe; Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
5. Nachweise zur Vermeidung von Schwarzarbeit und zur Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen
5.1 Der Auftragnehmer hat TKS spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss folgende Unterlagen vorzulegen:
- a) wenn der Auftragnehmer die Ausführung zulassungspflichtiger Handwerksleistungen der Anlage A zur Handwerksordnung erbringensoll: den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder, wenn der Auftragnehmer Niederlassungen nur in anderen EU- oder EWR-Staaten unterhält, den Nachweis der Anzeige an die zuständige Handwerkskammer,
- b) einen Gewerbezentralregisterauszug oder vergleichbaren amtlichen Nachweis aus seinem Heimatstaat, je nicht älter als 3 Monate.
5.2 Der Auftragnehmer hat TKS vor dem erstmaligen Einsatz von Arbeitskräften auf der Baustelle vorzulegen:
- a) einen Präqualifikationsnachweis gemäß § 6b Abs. 1 VOB/A, § 28e Abs. 3b SGB IV
oder
qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen der für den Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten Verleiher zuständigen Unfallversicherungsträger (§ 150 Abs. 3 SGB VII), Unbedenklichkeitsbescheinigungen der für den Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten Verleiher zuständigen Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28e Abs. 3f SGB IV) sowie qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der für den Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten Verleiher zuständigen Sozialkassen mit Angabe der Bruttolohnsummen, - b) die Anmeldungen nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG und § 17b AÜG, soweit die Anmeldepflichten nach § 16 MiLoG, § 18 AEntG oder § 17b AÜG bestehen,
- c) Entsende-Bescheinigungen A 1 für jede einzusetzende Arbeitskraft, soweit Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland eingesetzt werden.
Soweit der Auftragnehmer nach Übergabe dieser Unterlagen zusätzliche Arbeitskräfte einsetzt, die vom Gültigkeitsumfang der bisher übergebenen Unterlagen nicht erfasst sind, hat er die die zusätzlichen Arbeitskräfte betreffenden Unterlagen vor deren Einsatz vorzulegen.
5.3 Der Auftragnehmer hat TKS unverzüglich nach Ende jedes Kalendermonats, in dem der Auftragnehmer Arbeitskräfte auf der Baustelle eingesetzt hat, seine Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 MiLoG, § 19 Abs. 1 AentG bzw. der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) vorzulegen.
5.4 Die in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Nachweise sind in aktueller Fassung aufgefordert erneut vorzulegen, sobald und soweit die Gültigkeitsdauer der zuvor vorgelegten Dokumente ablaufen.
5.5 TKS ist berechtigt, bei unterlassener oder unvollständiger Vorlage dieser Nachweise die Zahlungen in angemessener Höhe zu verweigern.
5.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, TKS auf Verlangen schriftlich zu ermächtigen, Auskünfte über die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den zuständigen Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für die einzelnen Sozialversicherungsträger oder bei den einzelnen zuständigen Sozialversicherungsträgern sowie Auskünfte über die Zahlung dergesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge bei den zuständigen Berufsgenossenschaften einzuholen.
6. Arbeitnehmereinsatz, Haftung des AN für Durchgriffshaftung etc.
6.1 Der Auftragnehmer ist gegenüber TKS bezüglich der vom Auftragnehmer auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte verpflichtet, die geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Entlohnung seiner Arbeitskräfte, zur Gewährung von Arbeitsbedingungen und zur Erfüllung unfall- und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen einzuhalten. Der Auftragnehmer stellt TKS von allen Ansprüchen frei, die ein von ihm oder einem seiner Nachunternehmer eingesetzter Arbeitnehmer oder ein Sozialversicherungsträger oder eine Sozialkasse wegen der Verletzung der in Satz 1 genannten Pflichten berechtigt gegen TKS erhebt, z. B. aus § 14 AEntG, § 13 MiLoG, § 98a AufenthG, § 28e SGB IV oder § 150 Abs. 3 SGB VII, und ersetzt TKS alle Schäden, die TKS durch die Inanspruchnahme entstehen.
6.2 Setzt der Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Nachunternehmer für die Erbringung der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen Ausländer ein, deren Beschäftigung nach § 4 Abs. 3 AufenthG oder § 284 Abs. 1 SGB III einer Genehmigung bedarf, hat er TKS vor Einsatz dieser Arbeitnehmer deren Namen zu nennen und die erforderliche Genehmigung vorzulegen.
6.3 Falls gegen TKS oder einen seiner Vertreter wegen unerlaubter Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte durch den Auftragnehmer oder einen Nachunternehmer des Auftragnehmers ein Bußgeld verhängt wird, erstattet der Auftragnehmer TKS bzw. dessen Vertreter das Bußgeld. Weitere Schadenersatzansprüche von TKS bleiben unberührt.
6.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner Nachunternehmer oder Verleiher auf der Baustelle tätigen Personen jederzeit Personalausweise/Reisepässe und Sozialversicherungsausweise bei sich führen. TKS ist zu entsprechenden Kontrollen berechtigt. TKS darf Personen, die diese Dokumente nicht bei sich führen, mit sofortiger Wirkung von der Baustelle verweisen.
6.5 Der Auftragnehmer übergibt TKS wöchentlich eine Aufstellung aller vom Auftragnehmer oder von seinen Nachunternehmen eingesetzten Arbeitskräfte.
6.6 Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verantwortlich. Hierbei hat er die Bestimmungen eines für die Baustelle erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans einzuhalten, den Anweisungen eines für die Baustelle bestellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators zu folgen sowie alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Er ist verpflichtet, seine betrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass keine Gefährdungen entstehen.
7. Nachunternehmereinsatz
7.1 Die Weitergabe der vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TKS.
7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht – auch nicht teilweise – ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TKS an weitere Nachunternehmer vergibt.
7.3 Der Auftragnehmer hat durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Nachunternehmern und Verleihern sicherzustellen, seine Pflichten aus den Ziffer 5, 6, 15 und 17 gegenüber TKS erfüllen zu können. Der Auftragnehmer weist TKS den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit seinen Nachunternehmern und Verleihern auf Verlangen nach.
7.4 TKS ist berechtigt, den Einsatz von Arbeitskräften eines Nachunternehmers oder Verleihers des Auftragnehmers auf der vertragsgegenständlichen Baustelle mit sofortiger Wirkung zu untersagen, wenn der Auftragnehmer seine gegenüber TKS bestehenden Pflichten aus den Ziffern 5 und/oder 6 bezüglich dieses Nachunternehmers/Verleihers oder dessen Arbeitskräfte nicht erfüllt oder wenn der Auftragnehmer auf Verlangen von TKS nicht nachweist, die Einhaltung dieser Pflichten durch Vereinbarungen mit dem Nachunternehmer oder Verleiher sichergestellt zu haben. Die Untersagung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Nachunternehmer oder Verleiher sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet und dies TKS nachgewiesen wird und der Nachunternehmer oder Verleiher begangene Pflichtverstöße kompensiert, z. B. bei Nichtzahlung der Mindestentgelte oder Sozialversicherungs-/Sozial-kassenbeiträge durch deren Nachzahlung an den berechtigten Empfänger.
7.5 TKS ist berechtigt, den weiteren Einsatz eines Nachunternehmers mit sofortiger Wirkung zu untersagen, wenn der Auftragnehmer auf Verlangen von TKS nicht nachweist, die Einhaltung der Pflichten aus den Ziffern 15 und 17 durch Vereinbarungen mit dem Nachunternehmer sichergestellt zu haben. Die Untersagung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Nachunternehmer sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet und dies TKS nachgewiesen wird.
7.6 er Auftragnehmer tritt sämtliche Mängelansprüche gegen seine Nachunternehmer und Lieferanten sicherungshalber an TKS ab. Der Auftragnehmer bleibt zur Durchsetzung und Einziehung seiner Mängelansprüche in eigenem Namen berechtigt und ist zur gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt, solange und soweit der Auftragnehmer gegenüber TKS zur Nacherfüllung berechtigt ist. Aufschiebend bedingt für den Fall und soweit der Auftragnehmer die Mängelansprüche von TKS erfüllt hat, tritt TKS dem Auftragnehmer dessen Mängelansprüche zurück ab.
Das Vorstehende gilt entsprechend für die Erfüllungsansprüche des Auftragnehmers gegen seine Nachunternehmer und Lieferanten.
8. Gefahrtragung/Haftung
8.1 Die Gefahrtragung bestimmt sich allein nach § 644 BGB.
8.2 Soweit nicht anderweitig in diesen AVB-Bau geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers, gleich aus welchem AVB-Bau-AG (TKS)Stand: 1/20203 | 5 Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
8.3 Der Haftungsausschluss nach Ziffer 8.2 gilt nicht, soweit gehaftet wird
- a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
- b) bei Vorsatz
- c) bei grober Fahrlässigkeit,
- d) bei Arglist,
- e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
- f) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
- g) wegen der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf die der Auftragnehmer nach dem Zweck und Inhalt des Vertrags vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
8.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Sicherheiten
9.1 Für vom Auftragnehmer zu stellende Sicherheiten gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen oder § 17 VOB/B nichts anderes ergibt.
9.2 Vertragserfüllungssicherheit
- a) Eine vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit muss die rechtzeitige und vollständige Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer absichern. Der Sicherungszweck dieser Vertragserfüllungssicherheit umfasst die Absicherung sämtlicher Ansprüche von TKS gegen den Auftragnehmer aus dem Vertrag, wozu insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Ansprüche wegen nicht termingerechter Leistung (zum Beispiel einer etwaig vereinbarten Vertragsstrafe oder Verzögerungsschadensersatzansprüche) gehören, Mängelansprüche jedoch nur wegen Mängeln, die spätestens drei Wochen nach der Abnahme gerügt werden. Ferner umfasst der Sicherungszweck Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel geleisteten Zahlungen.
- b) Die Vertragserfüllungssicherheit ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu stellen.
- c) Erhöht sich die Auftragssumme nach Vertragsschluss durch Änderungen des Leistungsumfangs, hat der Auftragnehmer die Sicherheit auf Verlangen von TKS an die geänderte Auftragssummeanzupassen. Verringert sich die Auftragssumme, hat TKS auf Verlangen des Auftragnehmers einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückzugeben. In beiden Fällen ist ein Anpassungsverlangen erst zulässig, wenn die Sicherheit um mindestens fünf Prozent zu erhöhen bzw. zurückzugeben ist.
- d) Eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit ist zurückzugeben drei Wochen nachdem die Leistung abgenommen wurde oder TKS mit der Abnahme in Verzug geriet. Bei Teilabnahmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Sicherheit anteilig zurückzugeben ist, so dass TKS eine Sicherheit verbleibt, deren Höhe im Verhältnis zu den noch nicht erbrachten Teilleistungen dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Vertragserfüllungssicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht. Die Rückgabe kann verweigert werden, solange eine vereinbarte und fällige Mängelrechtesicherheit nicht geleistet ist oder soweit berechtigt erhobene und vom Sicherungszweck umfasste Ansprüche noch nicht erfüllt sind, wobei bei der Rückgabe nach einer Teilabnahme Ansprüche wegen der noch nicht fälligen und nicht erbrachten Teilleistungen außer Betracht bleiben.
9.3 Mängelrechtesicherheit
- a) Eine vereinbarte Mängelrechtesicherheit muss die rechtzeitige und vollständige Erfüllung von Mängelansprüchen von TKS durch den Auftragnehmer absichern. Wenn auch eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart ist, sichert die Mängelrechtesicherheit Ansprüche nur wegen solcher Mängel, die erstmals später als drei Wochen nach der Abnahme gerügt werden.
- b) Die Mängelrechtsicherheit ist unverzüglich nach der Abnahme zu leisten. Bei Teilabnahmen ist die Sicherheit in einer Höhe zu stellen, die im Verhältnis zum vertraglichen Wert der noch nicht abgenommenen Teilleistungen dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Mängelrechtsicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht.
- c) Eine nicht verwertete Mängelrechtesicherheit ist zurückgeben, wenn die vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelrechte (nachfolgend: Frist) abgelaufen ist. Laufen für die gesicherten Ansprüche verschiedene Fristen, ist die Sicherheit jeweils nach Ablauf einer Frist anteilig zurückzugeben ist, so dass TKS eine Sicherheit verbleibt, deren Höhe im Verhältnis zum vertraglichen Wert der Teile der Leistung, deren Fristen noch nicht abgelaufen sind, dem vertraglich vereinbarten Verhältnis der Höhe der Mängelrechtesicherheit zum vertraglichen Wert der Gesamtleistung entspricht. Soweit berechtigt erhobene und vom Sicherungszweck umfasste Ansprüche noch nicht erfüllt und nicht verjährt sind, kann TKS einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
9.4 Arten der Sicherheit
- a) Der Auftragnehmer kann die Sicherheiten nach seiner Wahl durch Bürgschaft, durch Einzahlung auf ein Sperrkonto bei einem vom Auftragnehmer zu wählenden Geldinstitut, über das TKS und der Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, oder durch Hinterlegung auf einem Rechtsanwalts- oder Notaranderkonto leisten. Die Kosten der Sicherheit trägt der Auftragnehmer. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
- b) Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit durch Bürgschaft, muss die Bürgschaft durch einen tauglichen Bürgen (§ 239 BGB) abgegeben werden. Die Bürgschaft muss ausdrücklich die vereinbarungsgemäß zu sichernden Ansprüche absichern, den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten, den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen enthalten und darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt oder bedingt sein. Eine Befreiung des Bürgen durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags muss ausgeschlossen sein. Die Bürgschaft muss die Erklärung enthalten, dass Forderungen von TKS aus der Bürgschaft nicht vor Eintritt der Verjährung der gesicherten Ansprüche von TKS, spätestens jedoch 30 Jahre nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist der Bürgschaftsforderung verjähren. Das Bürgschaftsverhältnis muss deutschem Recht unterliegen. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich oder, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist, in Textform zu erteilen. Ist eine durch Bürgschaft gestellte Sicherheit teilweise zurückzugeben, kann dies durch Freigabeerklärung durch TKS erfolgen.
9.5 Leistet der Auftragnehmer eine vereinbarte Sicherheit nicht rechtzeitig, kann TKS die Sicherheit durch Einbehalt von fälligen Zahlungen bilden. Sind keine zum Erreichen der vereinbarten Höhe der Sicherheit erforderlichen Zahlungsansprüche fällig, kann TKS dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann TKS den Vertrag in entsprechender Anwendung des § 648a BGB kündigen.
10. Kündigung
10.1 Über die in § 8 VOB/B und §§ 648, 648a BGB vorgesehenen Kündigungsgründe hinaus ist TKS zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn
- a) der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten von TKS mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt; solchen Handlungen des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind; dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;
- b) der Auftragnehmer gegen seine Pflichten aus den Ziffer 6.1 Satz 1 verstößt oder seine Pflichten aus den Ziffern 5.1 bis 5.4, 6.2, 6.4, 6.5 oder 17.1 nicht erfüllt;
- c) der Auftragnehmer wiederholt mit Vertragsfristen in Verzug geraten ist.
10.2 TKS kann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistungen beschränken. Der Abgrenzbarkeit steht nicht entgegen, dass den gekündigten Teilleistungen gleichartige Leistungen weiterhin in anderen vertragsgegenständlichen räumlichen Bereichen zu erbringen sind, solange die gekündigten Leistungen keine tatsächlichen Berührungspunkte mit den noch zu erbringenden gleichartigen Leistungen haben.
11. Abnahme
Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche Abnahme statt. Auch etwaige Teilabnahmen sind förmlich im Sinne des § 12 Abs. 4 VOB/B durchzuführen. Abnahmefiktionen nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sind ausgeschlossen.
12. Rechnungen, Zahlungen
12.1 Rechnungen werden ausschließlich elektronisch gestellt. Die Rechnungen müssen die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben und die von TKS vorgegebenen Bestellnummern enthalten, prüffähig sein sowie die Bezeichnung der Leistungen unter Angabe des Bauvorhabens und AVB-Bau-AG (TKS)Stand: 1/20204 | 5 die von TKS gegengezeichneten Leistungsnachweise sowie Materialzeugnisse enthalten. Ist TKS umsatzsteuerrechtlich Steuerschuldner, ist auf den Rechnungen der folgende Zusatz einzufügen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.“
12.2 Rechnungen über vereinbarte Teilleistungen sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen, Abschlagsrechnungen sind als solche zu bezeichnen. Zahlungen auf diese Teil- oder Abschlagsrechnungen gelten nicht als Abnahme dieser Teilleistungen.
12.3 TKS ist bei jeder Zahlung vom Abzug eines Skonto in Höhe von drei Prozent berechtigt, wenn TKS den berechtigten Rechnungsbetrag binnen 14 Kalendertagen nach Beginn der Zahlungsfrist bezahlt.
12.4 Zahlungen erfolgen per Scheck oder SEPA-Banküberweisung. Skonto- und Zahlungsfristen sind gewahrt und sind rechtzeitig, wenn der Scheck spätestens am Fälligkeitstag per Post abgesandt oder die Überweisung vor Fristablauf bei der das Konto von TKS führenden Bank in Auftrag gegeben worden ist.
12.5 TKS schuldet keine Fälligkeitszinsen.
13. Abtretungs-/Verpfändungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
13.1 Die Abtretung oder rechtsgeschäftliche Verpfändung von Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. Wenn eine gleichwohl vorgenommene Abtretung gemäß § 354a HGB wirksam ist, kann TKS mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer leisten.
13.2 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
13.3 Sollte es wegen nicht vollständiger Zahlung von Abschlagsrechnungen zwischen den Parteien zum Streit kommen und will der Auftragnehmer wegen Zahlungsverzugs die Leistungen einstellen oder den Vertrag kündigen, kann TKS das Leistungsverweigerungs- und das Kündigungsrecht durch eine Auszahlung in Höhe von 75 Prozent des strittigen Betrags abwenden. Der Auftragnehmer hat diese Auszahlung auf Verlangen von TKS in voller Höhe durch Übergabe einer Bürgschaft abzusichern, die den Anforderungen der Ziffer 9.4 lt. b entsprechen muss.
13.4 Das Abwendungsrecht aus Ziffer 13.3 gilt nicht, soweit die strittige Zahlungspflicht gerichtlich, auch vorläufig über eine einstweilige Verfügung, festgestellt ist. Ein Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht besteht nicht, soweit die strittige Zahlungspflicht gerichtlich, auch vorläufig über eine einstweilige Verfügung, verneint ist. Ein Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht besteht auch nicht, solange ein vom Auftragnehmer anhängig gemachtes gerichtliches Eilverfahren über die strittige Zahlung anhängig ist.
13.5 Soweit die Berechtigung des strittigen Zahlungsanspruchs nach Leistung der Auszahlung durch eine vorläufige gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, gibt TKS den entsprechenden Teil der nach Ziffer 13.3 Satz 2 gestellten Sicherheit zurück; soweit sie verneint wird, zahlt der Auftragnehmer die nach Ziffer 13.3 Satz 1 erhaltene Zahlung zurück und erhält anschließend den entsprechenden Teil der Sicherheit zurück.
13.6 Soweit sich die strittige Zahlungspflicht nach einer Einigung der Vertragspartner oder durch eine endgültige und rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als berechtigt herausstellt, erstattet TKS dem Auftragnehmer die Kosten für die Bürgschaft in Höhe der üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von zwei Prozent pro Jahr; soweit sie sich als unberechtigt herausstellt, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Bürgschaft selbst und verzinst den zurückzuzahlenden Betrag mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Auszahlung der Zahlung.
14. Mängelrechte
14.1 Mängelrechte verjähren in der gesetzlichen Frist zuzüglich zwei Monaten. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung.
14.2 § 13 Abs. 5 VOB/B gilt mit der Maßgabe, dass das Verlangen von TKS nach § 13 Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VOB/B in Textform erfolgen kann.
14.3 Bei Mängeln hat der Auftragnehmer auf seine Kosten auch die sich durch die Mangelbeseitigung ergebenden Folgeschäden zu beseitigen und sämtliche Aufwendungen für die Herstellung des Zustands zu tragen, der bei mangelfreier Ausführung bestanden hätte, insb. für den Aus- und Wiedereinbau seiner Leistungen.
14.4 Der Auftragnehmer hat sich auch bei der Mangelbeseitigung mit TKS und ggf. anderen noch auf der Baustelle tätigen Gewerken abzustimmen und zu koordinieren. Die Mangelbeseitigungsarbeiten sind nach ihrem Abschluss förmlich abzunehmen.
14.5 Besondere Umstände im Sinne der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 440 S. 1, 636, 637 Abs. 2 S. 1 BGB, die eine Fristsetzung entbehrlich machen, liegen insbesondere in dringenden Fällen vor, z. B. wenn TKS durch das Abwarten einer Frist selbst in Verzug gegenüber seinem Kunden geraten würde.
14.6 Für Fehler an Produkten des Auftragnehmers, die auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind, stellt dieser TKS von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
14.7 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche, insb. wegen Mängeln oder Produktfehlern, bleiben unberührt.
15. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
15.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter der vertraglich vereinbarten Nutzung der Leistungen entgegenstehen. Er stellt TKS von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei und hat TKS die aus der Inanspruchnahme entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
15.2 Eigentums- und Urheberrechte an den dem Auftragnehmer von TKS überlassenen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Kalkulationen, Berechnungen und anderen körperlichen oder digitalen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) gehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf den Auftragnehmer über. Die Unterlagen sind vertraulich zu halten und ausschließlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu verwenden und nach Erbringung der Leistung oder sonstiger Vertragsbeendigung unaufgefordert zurückzugeben.
15.3 TKS ist berechtigt, alle Planungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers sowie von ihm vorzulegende Unterlagen umfassend für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben zu nutzen, zu vervielfältigen und zu ändern – auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung. Die Übertragung dieser Nutzungsrechte ist von der vertraglichen Vergütung mit abgegolten.
16. Vertragsstrafe bei Verzug, Verzögerungsschadensersatz
16.1 Ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs mit dem Fertigstellungstermin vereinbart, verwirkt der Auftragnehmer für jeden Kalendertag des Verzugs mit dem Fertigstellungstermin eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % seines Nettogesamtvergütungsanspruchs (vor Umlagen und mangelbedingter Minderungen). Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins ist auf 5 % des Nettogesamtvergütungsanspruchs (vor Umlagen und mangelbedingter Minderungen) begrenzt.
16.2 Ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Verzugs mit sonstigen Vertragsfristen vereinbart, verwirkt der Auftragnehmer für jeden Kalendertag des Verzugs mit einem vertragsstrafenbewehrten Zwischentermin eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des auf die bis zu dem Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entfallenden Teils seines Nettovergütungsanspruchs (vor Umlagen und mangelbedingter Minderungen). Die Vertragsstrafe für die Überschreitung eines Zwischentermins ist auf 5 % des auf die bis zu dem Zwischentermin zu erbringenden Leistungen entfallenden Teils des Nettovergütungsanspruchs (vor Umlagen und mangelbedingter Minderungen) begrenzt. Eine für die Überschreitung eines Zwischentermins verwirkte Vertragsstrafe wird auf nachfolgend verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Zwischenterminen bzw. für die Überschreitung des Fertigstellungstermins angerechnet.
16.3 Vereinbaren die Vertragspartner nach Vertragsschluss neue verbindliche Vertragstermine, gelten die vereinbarten Vertragsstrafen auch für diese neu vereinbarten Termine. Dasselbe gilt bei Terminverschiebungen nach § 6 Abs. 2, Abs. 4 VOB/B.
16.4 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann von TKS bis zur Fälligkeit der der Schlusszahlungsforderung, spätestens jedoch bis zur Schlusszahlung erklärt werden.
16.5 Der vom Auftragnehmer im Falle des Verzugs zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn – die Einschränkungen des § 6 Abs. 6 VOB/B gelten insoweit nicht.
17. Datenschutz
17.1 Jeder Vertragspartner ist gegenüber dem anderen Vertragspartner verpflichtet, die geltenden rechtlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und personenbezogene Daten nicht zu anderen als nach diesem Vertrag erforderlichen Zwecken und Umfang zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
17.2 Hinweise zum Datenschutz und zu Verarbeitung persönlicher Daten durch TKS sind unter der Internetadresse https://www.tks-dretzel.de/datenschutz/ abrufbar.
18. Arbeitstage, Werktage
Werktage im Sinne des Vertrags und seiner Bestandteile sind alle Wochentage außer Sonntage und gesetzliche Feiertage am Ort des Bauvorhabens. Arbeitstage sind alle Werktage außer Samstage.
19. Gerichtstand und anwendbares Rech
19.1 Ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von TKS, wenn der Auftragnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. TKS ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für das Mahnverfahren oder soweit gesetzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
19.2 Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
20. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AVB-Bau oder der übrigen Vertragsbestandteile unwirksam sein oder sollte der Vertrag unter Einbeziehung dieser AVB-Bau in seiner Gesamtheit eine Lücke enthalten, wird die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung nicht auf gesetzliche Regelungen zurückgeht, die dem Schutz eines Vertragspartners dienen, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt und eine fehlende so eingefügt, dass dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner und dem Sinn des Vertrags weitestgehend entsprochen wird.